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BGH - Entscheidung vom 15.03.2017

4 StR 32/17

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 15.03.2017 - Aktenzeichen 4 StR 32/17

DRsp Nr. 2017/4326

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Beschwer

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass der Angeklagte trotz entsprechender Feststellungen in dem auf einer Absprache beruhenden Urteil nicht wegen Bandendiebstahls verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 11.10.2016