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BGH - Entscheidung vom 10.01.2017

5 StR 563/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 5 StR 563/16

DRsp Nr. 2017/1201

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer die bis 2015 gegebene Straflosigkeit des Angeklagten bei ihrer Gefahrenprognose nicht außer Acht gelassen (UA S. 27).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dresden, vom 10.08.2016