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BGH - Entscheidung vom 12.01.2017

3 StR 442/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Urteil vom 12.01.2017 - Aktenzeichen 3 StR 442/16

DRsp Nr. 2017/2344

Unzulässige Revision aufgrund fehlenden Nachweises der tatsächlichen Begehung einer Straftat

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 1. Juni 2016 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung und des versuchten Betruges freigesprochen, weil es nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen vermocht hat, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftaten tatsächlich beging. Hiergegen richtet sich die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet wird.

Das Rechtsmittel ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 27. Oktober 2016 dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Verden, vom 01.06.2016