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BGH - Entscheidung vom 21.02.2017

VIII ZB 99/16

Normen:
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 1
GKG § 21 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - Aktenzeichen VIII ZB 99/16

DRsp Nr. 2017/3916

Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung eines gegen die erstinstanzliche Richterin vorgebrachten Ablehnungsgesuchs; Anwaltszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren

Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang; dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge. Daher ist eine Anhörungsrüge unzulässig, wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Tenor

1.

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 21. Januar 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2.

Der Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 1 ; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Kläger begründet die von ihm persönlich eingelegte Gehörsrüge und den Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ) allein damit, die von ihm erhobene Rechtsbeschwerde sei entgegen der Auffassung des Senats statthaft, weil das Landgericht "eine Nichtigkeitsklage beschieden haben will".

Die Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO ) ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO ); dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017 ; vom 16. Juli 2009 - I ZB 41/09, GuT 2009, 216; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10, [...]; vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, MDR 2013, 421 Rn. 5 mwN). Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet, denn der Senat hat für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde relevante Tatsachen nicht übergangen. Davon abgesehen, dass bereits nicht ersichtlich ist, weshalb eine Rechtsbeschwerde im Falle einer Nichtigkeitsklage ohne weiteres statthaft sein sollte (die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundessozialgerichts gibt solches nicht her), richtete sich seine Rechtsbeschwerde schon gar nicht gegen eine Nichtigkeitsklage, sondern gegen einen Beschluss des Landgerichts, mit dem die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung eines gegen die erstinstanzliche Richterin vorgebrachten Ablehnungsgesuchs zurückgewiesen wurde.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass eine unrichtige Sachbehandlung, die zu einer Nichterhebung von Gerichtskosten führen könnte, nicht vorliegt.

Vorinstanz: AG Pforzheim, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 41/16
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 20 T 80/16