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BGH - Entscheidung vom 26.01.2017

IX ZR 279/14

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2

BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - Aktenzeichen IX ZR 279/14

DRsp Nr. 2017/2228

Rechtmäßige Verneinung der Sachdienlichkeit durch das Berufungsgericht

Bei der Zulassung einer Klageänderung im Falle mangelnder Zustimmung der anderen Partei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Tatrichters und kann nur dann erfolgen, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich erachtet.

Tenor

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1.391.001,60 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

Das Auftreten des Klägers konnte das Berufungsgericht als Klageänderung mangels Zustimmung des Beklagten nur zulassen, wenn es diese für sachdienlich erachtete (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1975 - VII ZR 186/73, BGHZ 65, 264 , 267 f; Urteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 223/88, NJW 1989, 3225). Bei der Zulassung einer Klageänderung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Tatrichters (BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83, NJW 1985, 1841 ; BGH, Urteil vom 21. Februar 1975 - V ZR 148/73, WM 1975, 600, 601 mwN). Unter den Gegebenheiten des hier zu entscheidenden Falles ist gegen die Verneinung der Sachdienlichkeit durch das Berufungsgericht zulassungsrechtlich nichts zu erinnern.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 15.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 279/09
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 96/12