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BGH - Entscheidung vom 10.01.2017

4 StR 541/16

Normen:
StPO § 244 Abs. 3
StPO § 244 Abs. 6

BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - Aktenzeichen 4 StR 541/16

DRsp Nr. 2017/1997

Rechtmäßige Ablehnung eines Antrages auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis einer Tatsache

Die Ablehnung eines Antrages auf Erholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht zu beanstanden, wenn auszuschließen ist, dass das Urteil auf der in den Urteilsgründen erfolgten Ablehnung des Beweisantrages beruht.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau (Pfalz) vom 4. Juli 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Angeklagte geltend macht, das Landgericht habe bei der Ablehnung seines Antrages auf Erholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Stimme der Person, die auf dem in Augenschein genommenen Video zum ersten Mal "I kill you" sagt, nicht seine Stimme sei, Verfahrensrecht verletzt, bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Senat vermag auszuschließen, dass das Urteil auf der in den Urteilsgründen erfolgten Ablehnung des Beweisantrages beruht, denn die Strafkammer hat die in Rede stehende Äußerung nicht bei der Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes herangezogen. Es kann daher offen bleiben, ob die Rüge bereits unzulässig ist, weil ihre Angriffsrichtung (Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO durch eine fehlerhafte Antragsablehnung oder Verletzung von § 244 Abs. 6 StPO durch Ablehnung erst im Urteil) nicht hinreichend bezeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1998 - 4 StR 255/98, NStZ 1998, 636 ; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 3 StR 308/14).

Die Ablehnung von zwei Anträgen auf Vernehmung von im Ermittlungsverfahren tätigen Dolmetscherinnen ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die behauptete Beweistatsache (Vereidigung und Belehrung der Dolmetscherinnen) betraf nicht die Schuld- und Straffrage. Die Strafkammer durfte über die Anträge daher ohne Bindung an die Voraussetzungen der §§ 244 ff. StPO im Freibeweisverfahren nach Maßgabe der Aufklärungspflicht entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 3 StR 277/10, StraFo 2011, 314, 315).

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 3 ; StPO § 244 Abs. 6 ;
Vorinstanz: LG Landau, vom 04.07.2016