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BGH - Entscheidung vom 24.01.2017

3 StR 447/16

Normen:
StPO § 45 Abs. 2
StPO § 345 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 148

BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - Aktenzeichen 3 StR 447/16

DRsp Nr. 2017/2870

Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen ein landgerichtliches Urteil

Wird ein durch das Gericht verursachter Irrtum über den Fristablauf, der einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, nicht hinreichend ausgeräumt, weil es dazu eines Hinweises auf die Unwirksamkeit der gewährten Fristverlängerung bedurft hätte, so ist dem Rechtsmittelführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.

Tenor

1.

Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. Mai 2016 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2.

Mit der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 19. September 2016, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 ; StPO § 345 Abs. 1 ;

Gründe

1. Der mit Schriftsatz vom 27. September 2016 hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist zulässig, insbesondere bedurfte es keines weiteren Vortrags zum Wegfall des Hindernisses oder einer Glaubhaftmachung der Tatsachen, die für die Entscheidung über Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags von Bedeutung sind (§ 45 Abs. 2 StPO ). Das ergibt sich aus Folgendem:

Dem Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt B. , war auf seinen Antrag von dem Vertreter des zuständigen Vorsitzenden Richters am Landgericht eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Revision bis zum 15. September 2016 gewährt worden. Diese Fristverlängerung war indes unbeachtlich, weil die gesetzliche Handlungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht verlängert werden kann; eine gleichwohl gewährte Verlängerung ist wirkungslos (allg. Meinung, vgl. etwa LR/Graalmann-Scheerer, StPO , 27. Aufl., vor § 42 Rn. 4; LR/Franke , StPO , 26. Aufl., § 345 Rn. 1 mwN; Eb. Schmidt, StPO , Teil II, vor § 42 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO , 59. Aufl., § 345 Rn. 2). Damit lief die Revisionsbegründungsfrist hier am 8. August 2016 ab, die am 22. August 2016 eingegangene Revisionsbegründung war verspätet.

Allerdings begründet die aufgrund eines gerichtlichen Versehens gleichwohl gewährte Fristverlängerung ein für den Angeklagten unverschuldetes Hindernis, die Frist zu wahren (vgl. LR/Graalmann-Scheerer aaO). Dieses dauerte bis zur Verwerfung der Revision durch den Beschluss des Landgerichts vom 19. September 2016 fort; erst durch diesen wurde dem Angeklagten die durch die verspätete Anbringung der Revisionsbegründung verursachte Unzulässigkeit seines Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht.

Es ergibt sich nichts anderes daraus, dass der Vorsitzende Richter nach Urlaubsrückkehr am 12. August 2016 - also nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - dem Verteidiger mit formlosem Schreiben mitteilte, dass die Revisionsbegründungsfrist nicht verlängert werden könne. Denn in diesem Schreiben verhielt er sich nicht zu der gleichwohl gewährten Fristverlängerung durch seinen Vertreter, die ihm - wiederum versehentlich - unbekannt war. Damit wurde aber der durch das Gericht verursachte Irrtum über den Fristablauf, der hier den Wiedereinsetzungsgrund darstellt, nicht hinreichend ausgeräumt; dazu hätte es vielmehr eines Hinweises auf die Unwirksamkeit der gewährten Fristverlängerung bedurft, gegebenenfalls verbunden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags (vgl. zu Belehrungspflichten in Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund aus einem gerichtlichen Fehler resultiert, BVerfG, Beschluss vom 21. März 2005 - 2 BvR 975/03, NStZ-RR 2005, 238 , 239 mwN). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der "Rechtsschein" der unzulässigen Verlängerung durch das an den rechtskundigen Verteidiger gerichtete Schreiben beseitigt wurde und dieser nicht weiter hätte belehrt werden müssen: Denn damit würde dem Angeklagten zu seinen Lasten zugerechnet, dass die Rechtskenntnisse seines Verteidigers nicht besser waren als die des zur Vertretung des Vorsitzenden eingesetzten Richters am Landgericht.

Kam es für die Kenntnis des Angeklagten von der Fristversäumnis mithin entscheidend auf den Beschluss des Landgerichts vom 19. September 2016 an, der seinem Verteidiger am 26. September 2016 zugestellt wurde, war sein Wiedereinsetzungsantrag vom Folgetag offenkundig innerhalb der einwöchigen Wiedereinsetzungsfrist aus § 45 Abs. 1 StPO . Die versäumte Handlung ist bereits nachgeholt worden (§ 45 Abs. 2 StPO ): Die Revisionsbegründung ging am 22. August 2016 bei Gericht ein und befindet sich bei den Akten.

2. Da der Angeklagte nach alledem ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten, war ihm auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO ). Dadurch ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 19. September 2016 gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 1 StR 435/15, wistra 2016, 163 , 164).

3. Nachdem der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 8. November 2016 noch keinen Sachantrag zur Revision des Angeklagten gestellt hat, sind ihm die Akten zur entsprechenden Antragstellung zurückzugeben.

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 30.05.2016
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 19.09.2016
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 148