Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 08.02.2017

5 StR 10/17

Normen:
StPO § 337 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 08.02.2017 - Aktenzeichen 5 StR 10/17

DRsp Nr. 2017/2883

Anforderungen an die Darstellung eines DNA-Gutachtens; Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat weist auf Folgendes hin:

Die Darstellung der DNA-Gutachten entspricht nicht den Maßgaben der derzeitigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2016 - 4 StR 235/16 Rn. 22 mit zahlreichen Nachweisen). Jedoch ergibt sich aus den Urteilsgründen eindeutig (UA S. 28), dass sich die Strafkammer die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aufgrund sonstiger Beweismittel rechtsfehlerfrei ohne die Heranziehung der Gutachten verschafft hat. Damit kann ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO ) ausgeschlossen werden.

Normenkette:

StPO § 337 Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Neuruppin, vom 28.09.2016