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BVerwG - Entscheidung vom 21.12.2016

6 BN 1.16

Normen:
GG Art. 7 Abs. 4 S. 3
GG Art. 7 Abs. 5

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 6 BN 1.16

DRsp Nr. 2017/2427

Wirksamkeit einzelner Bestimmungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule und der Schulordnung Berufsschule

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 7 Abs. 4 S. 3; GG Art. 7 Abs. 5 ;

Gründe

I

Die Antragstellerin betreibt in L. in freier Trägerschaft die staatlich anerkannte Berufsfachschule für Technik mit den Bildungsgängen Bekleidungstechnischer Assistent, Chemischtechnischer Assistent, Schwerpunkt Biotechnologie und Schwerpunkt Umweltschutztechnik, sowie Gestaltungstechnischer Assistent. Mit dem Normenkontrollantrag begehrt sie, einzelne Bestimmungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule und der Schulordnung Berufsschule vom 10. Dezember 2012 für unwirksam zu erklären. Durch die angefochtenen Bestimmungen werden die zuvor geltenden Regelungen über die Berufsfachschule für Technik aufgehoben. Ferner wird - soweit Gegenstand des Normenkontrollantrags - bestimmt, dass für Schüler, die sich am 1. Januar 2013 in einer beruflichen Ausbildung an einer Berufsfachschule für Technik befanden, die Verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fortgilt. Ein Beginn der Ausbildung in Bildungsgängen dieser Berufsfachschulen ist ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr zulässig. Genehmigungen und Anerkennungen gelten bis zum Abschluss der Ausbildungen fort; sie erlöschen für die Bildungsgänge an der Berufsfachschule für Technik spätestens mit Ablauf des 31. Juli 2016. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die am 26. Februar 2016 eingelegte und mit Schriftsatz vom 4. April 2016 (Eingang per Telefax am 5. April 2016) begründete Beschwerde der Antragstellerin.

II

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob die Gesamtkonzeption der Struktur des öffentlichen Schulwesens im Sinne von Art. 7 Abs. 5 GG , in die sich Schulen in privater Trägerschaft einfügen müssen, um als Ersatzschulen genehmigungsfähig zu sein, über eine Akzessorietät hinsichtlich Schulart und Schulstufen hinaus auch einzelne Bildungsgänge umfasst.

Dieser Rechtsfrage kommt bei wörtlichem Verständnis schon deswegen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil es auf ihre Beantwortung in einem Revisionsverfahren nicht ankäme. Aussagen zur "Gesamtkonzeption der Struktur des öffentlichen Schulwesens" lassen sich nicht abstrakt, sondern immer nur in Bezug auf das jeweils einschlägige - irrevisible - Landesrecht treffen. Das Oberverwaltungsgericht hat den Inhalt des hier maßgeblichen Landesrechts dahingehend bestimmt (UA S. 14 f.), dass die Schulstruktur im Freistaat Sachsen im Bereich der Berufsfachschule nicht nur dadurch geprägt werde, ob es die öffentliche Berufsfachschule als Schulart überhaupt gebe. Entscheidend seien vielmehr die Bildungsgänge, die an der öffentlichen Berufsfachschule auf der Grundlage der Schulordnung und damit normativ festgelegt zulässigerweise eingerichtet werden dürften, die zu ebenfalls normativ festgelegten Abschlüssen und damit zu einer Berufsausbildung im Sinne von § 9 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG SN) führten. Für die Ersatzschule der Antragstellerin bedeute dies, dass eine Akzessorietät nicht lediglich hinsichtlich der Schulart "Berufsfachschule" als solche bestehe, sondern gerade auch hinsichtlich der an ihrer Schule angebotenen Bildungsgänge der Berufsfachschule für Technik. Würden daher Bildungsgänge an der öffentlichen Berufsfachschule aufgrund einer Rechtsänderung aus dem staatlichen Schulwesen ausgegliedert, sei eine entsprechende private Ersatzschule nicht befugt, ihre Ausbildung auf diese staatlich nicht mehr geregelten Bildungsgänge und Abschlüsse auszurichten. An diese Auslegung des irrevisiblen Landesrechts durch die Vorinstanz ist der Senat als Revisionsgericht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO gebunden.

Die Frage kann auch dann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn sie unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Beschwerdebegründung rechtsschutzfreundlich dahingehend ausgelegt wird, dass die Antragstellerin geklärt wissen will, ob es mit der durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Privatschulfreiheit vereinbar ist, wenn das Landesrecht für die Ersatzschuleigenschaft nicht nur eine Akzessorietät hinsichtlich der Schulart - hier der "Berufsfachschule" - voraussetzt, sondern darüber hinaus fordert, dass auch die an der Schule angebotenen Bildungsgänge im staatlichen Schulwesen eine Entsprechung finden. Der so verstandenen Frage kommt keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres bejahen lässt.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Privatschule als Ersatz für eine öffentliche Schule im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG anzusehen und ihr die Genehmigung nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG zu erteilen ist. Gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG bedürfen private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen der staatlichen Genehmigung und unterstehen den Landesgesetzen. Der danach den Ländern eröffneten Regelungsbefugnis sind Grenzen zum einen durch die grundgesetzliche Garantie der Privatschule als Institution gesetzt (BVerfG, Urteil vom 26. März 1957 - 2 BvG 1/55 - BVerfGE 6, 309 <355>; stRspr). Zum anderen verbürgt Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG einen grundrechtlichen Individualanspruch auf Genehmigung einer Privatschule als Ersatzschule, wenn diese in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 <200>; Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 - BVerfGE 75, 40 <61>). Ersatzschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GG sind solche Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195 <201 f.>; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 <8 >; stRspr). Zwar ist dem Landesgesetzgeber der durch Art. 7 Abs. 4 GG abschließend normierte Ersatzschulbegriff bundesverfassungsrechtlich bindend vorgegeben. Das Landesrecht beeinflusst jedoch die praktische Reichweite des verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriffs, insofern es festlegt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule überhaupt entsprechen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 1 BvR 1369/90 - BVerfGE 90, 128 <139>; BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333 Rn. 9). Die Ersatzschuleigenschaft bestimmt sich primär anhand äußerer Strukturmerkmale wie insbesondere der Schulform sowie der Art und Dauer des Bildungsgangs. Bereits mangels Erfüllung des Ersatzschulbegriffs nicht genehmigungsfähig sind deshalb Privatschulen, die in so gravierender Weise von den im öffentlichen Schulwesen verbreiteten Typen abweichen - beispielsweise durch Ausrichtung der Ausbildung auf staatlich nicht geregelte Abschlüsse -, dass es aus dem Blickwinkel der staatlichen Schulhoheit (Art. 7 Abs. 1 GG ) von vornherein nicht vertretbar wäre, ihren Besuch dem Besuch einer öffentlichen Schule gleichzustellen (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 6 C 6.12 - BVerwGE 145, 333 Rn. 12 f.).

Das Oberverwaltungsgericht ist von den dargestellten Grundsätzen ausgegangen und hat in der Sache - wie bereits ausgeführt - angenommen, dass im Bereich der Schulart Berufsfachschule eine erhebliche, die Genehmigungsfähigkeit ausschließende Abweichung von der Struktur des öffentlichen Schulwesens, jedenfalls dann vorliege, wenn die an der Privatschule angebotenen Bildungsgänge keinen Bildungsgängen entsprächen, die an öffentlichen Berufsfachschulen auf der Grundlage der Schulordnung eingerichtet werden dürften und zu einer Berufsausbildung im Sinne von § 9 Abs. 1 SchulG SN führten. Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung geltend macht, private Berufsfachschulen passten sich in die Gesamtkonzeption der staatlichen Berufsschule in ihrem Gesamtzweck auch dort ein, wo sie Schüler in andere Berufe einführten, als sie in staatlichen Berufsfachschulen vorzufinden seien, da entscheidend sei, dass überhaupt in einen Beruf eingeführt und außerdem die allgemeine Bildung gefördert werde, beanstandet sie lediglich eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts. Hierauf kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gestützt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 03.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 3/13