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BVerwG - Entscheidung vom 10.05.2016

1 B 52.16

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 1 B 52.16

DRsp Nr. 2016/10260

Wahrung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Gericht; Außerachtlassung eines Vorbringens der Beteiligten

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. März 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 ; GG Art. 103 Abs. 1 ; VwGO § 108 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil beruht nicht auf den behaupteten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

1. Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ).

Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187>; BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177). Die Gerichte dürfen ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach ihrem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen hat als auch in seine Erwägungen mit einbezogen hat, so dass nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 8 B 34.12 - [...] Rn. 10 m.w.N.). Derartige Anhaltspunkte bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die Kläger rügen, dass das Berufungsgericht ihren Vortrag im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (Schriftsatz vom 1. Oktober 2014) nicht berücksichtigt habe. Dies trifft indes nicht zu, denn das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen (S. 17 f. UA) das Vorbringen der Kläger der Sache nach gewürdigt, obwohl sich die Kläger im Berufungsverfahren selbst nicht geäußert haben.

2. Die Beschwerde kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, durch das angefochtene Urteil seien die Kläger überrascht und so in ihrem Recht auf Gehör verletzt worden. Ein Urteil stellt sich als Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 9 m.w.N.). Dies zeigt die Beschwerde indessen mit dem Vorbringen zur vermeintlichen Unverwertbarkeit von Auskünften und Lageberichten des Auswärtigen Amtes nicht einmal im Ansatz auf.

3. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG ; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen VGH 6 S 2485/15