BVerwG, Beschluss vom 26.09.2016 - Aktenzeichen 2 B 43.16 (2 C 30.16)
Teilweise Konsumtion von auf einer Berufungsvereinbarung beruhenden unbefristeten Leistungsbezügen
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. April 2016 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 2 160 € festgesetzt.
Normenkette:
LBesG RP § 69 Abs. 7;Gründe
Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob die teilweise Konsumtion von unbefristeten Leistungsbezügen, welche auf einer Berufungsvereinbarung beruhen, durch das im Zuge der zum 1. Januar 2013 erfolgten Reform der W-Besoldung in Rheinland-Pfalz angehobene Grundgehalt aufgrund der Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) verfassungsgemäß ist.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts.