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BVerwG - Entscheidung vom 04.11.2016

1 A 6.15

Normen:
VereinsG § 3
VereinsG § 8
VereinsG § 9
VereinsG § 10
VereinsG § 11
VereinsG § 12
VereinsG § 14
VereinsG § 15
VereinsG § 18
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1
VwVfG § 28
VwVfG § 39
VereinsG § 3
VereinsG § 8
VereinsG § 9
VereinsG § 10
VereinsG § 11
VereinsG § 12
VereinsG § 14
VereinsG § 15
VereinsG § 18
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1
VwVfG § 28
VwVfG § 39
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1
VwGO § 113 Abs. 1 S. 1
VereinsG § 2 Abs. 1
VereinsG § 3 Abs. 3
VereinsG § 14 Abs. 1
VereinsG § 15 Abs. 1
VereinsG § 18 S. 1

BVerwG, Urteil vom 04.11.2016 - Aktenzeichen 1 A 6.15

DRsp Nr. 2017/1214

Teilorganisationseigenschaft eines deutschen Chapters einer ausländischen Rockervereinigung ("Satudarah MC Tigatanah"); Erstreckung eines Vereinsverbots auf eine Teilorganisation; Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung; Beherrschung der Gliederung im Wesentlichen von der Gesamtorganisation; Gerichtliche Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung

Zur Teilorganisationseigenschaft eines deutschen Chapters einer ausländischen Rockervereinigung ("Satudarah MC Tigatanah").

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, soweit über diese nicht bereits mit Beschluss vom 1. September 2016 entschieden worden ist.

Normenkette:

VwGO § 86 Abs. 1 ; VwGO § 108 Abs. 1 ; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VereinsG § 2 Abs. 1 ; VereinsG § 3 Abs. 3 ; VereinsG § 14 Abs. 1 ; VereinsG § 15 Abs. 1 ; VereinsG § 18 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen ein vom Bundesministerium des Innern erlassenes Vereinsverbot, das ihn als Teilorganisation erfasst.

Das Bundesministerium des Innern stellte ohne vorherige Anhörung des Klägers mit Verfügung vom 19. Januar 2015 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des Vereins "Satudarah Maluku MC" einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland - darunter der Kläger - den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Ziffer 1). Die sieben Teilorganisationen im Inland wurden verboten und aufgelöst (Ziffer 2). Ferner wurde dem "Satudarah Maluku MC" einschließlich seiner sieben Teilorganisationen im Inland jede Tätigkeit im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes , die Bildung von Ersatzorganisationen, die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen und die Verwendung von Kennzeichen untersagt (Ziffer 3). Das Inlandsvermögen des "Satudarah Maluku MC" und das seiner sieben Teilorganisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen (Ziffer 4 bis 6).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der "Satudarah Maluku MC" sei ein ausländischer Verein i.S.d. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 VereinsG und umfasse als gebietliche Teilorganisationen in Deutschland sieben Ortsgruppen ("Chapter"), dazu gehöre auch der Kläger. Der in den Niederlanden ansässige "Satudarah Maluku MC" sei weltweit allen Chaptern übergeordnet. Dessen Vorstand steuere das Vereinsgeschehen auch in Deutschland. Der Hauptzweck des niederländischen "Satudarah Maluku MC" sowie seiner in Deutschland bestehenden Chapter liege zum einen in der gewalttätigen Gebiets- und Machtentfaltung sowie in der Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Rockergruppierungen innerhalb des jeweiligen Einflussbereichs. In diesem Rahmen komme es regelmäßig zu schweren Körperverletzungs- bis hin zu (versuchten) Tötungsdelikten. Der Verein werde aber auch durch seine strafgesetzwidrige Betätigung im Bereich der Rauschgift-, Sprengstoff- und Waffenkriminalität geprägt. Deutschland sei insbesondere durch die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln und Waffen aus den Niederlanden und das unerlaubte Handeltreiben mit diesen auf dem Gebiet der Bundesrepublik betroffen, aber auch durch Sprengstoffdelikte. Das Vereinsverbot sei verhältnismäßig, da den Aktivitäten des niederländischen Vereins und seiner Teilorganisationen nur auf diesem Wege wirksam begegnet werden könne.

Der Kläger hat - zunächst gemeinsam mit zwei Vereinsmitgliedern - gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben. Die beiden Vereinsmitglieder haben ihre Klagen zurückgenommen, nachdem der Senat darauf hingewiesen hatte, dass sie unzulässig sein dürften. Daraufhin hat der Senat das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Personen durch Beschluss vom 1. September 2016 eingestellt und ihnen die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel auferlegt. Der weiterhin klagende Verein bestreitet, eine Teilorganisation des "Satudarah Maluku MC" zu sein. Es bestehe keine Dach- oder Gesamtvereinigung, der die einzelnen Satudarah-Chapter angehörten. Die in den Niederlanden und Deutschland bestehenden Clubs mit dem Namensbestandteil "Satudarah" seien voneinander unabhängig und nicht an Weisungen eines übergeordneten Vereinsgremiums gebunden. Der Kläger sei seit seiner Gründung im Jahr 2013 als eigenständiger Verein tätig und beschränke sich in der Entfaltung seiner Vereinsaktivitäten im Wesentlichen auf die Städteregion Aachen.

Der Kläger beantragt,

die Verbotsverfügung der Beklagten vom 19. Januar 2015 aufzuheben, soweit sie den Kläger betrifft.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Verfügung unter Verweis auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und weitere von ihr im Gerichtsverfahren beigebrachte Unterlagen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das als Vertreter des Klägers auftretende Vereinsmitglied Ki. und die Kläger zu 1 und 3 des mitverhandelten Parallelverfahrens BVerwG 1 A 5.15 zur Ergänzung des jeweiligen Parteivorbringens informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen, die Funktionen beim Kläger und in einem weiteren deutschen Satudarah-Chapter bekleidet haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der vom Senat beigezogenen Strafakten verwiesen.

II

Es kann offenbleiben, ob die Klage zulässig ist, insbesondere ob der Kläger im Prozess durch die beiden im Rubrum namentlich bezeichneten Vereinsmitglieder ordnungsgemäß vertreten ist oder ob weitere Vereinsmitglieder an der Klageerhebung hätten mitwirken müssen. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. Die angegriffene Verfügung ist - soweit sie den Kläger betrifft - nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen Zeitpunkt noch aussagekräftig sind. Berücksichtigungsfähig können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung sein, die nach Ergehen der Verbotsverfügung erfolgt ist, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Januar 2016 - 1 A 3.15 - BVerwGE 154, 22 Rn. 17).

1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 , § 3 Abs. 3 VereinsG , soweit sie den Kläger betrifft. Danach können gegen ausländische Vereine, die über Teilorganisationen im Inland verfügen, Organisationsverbote erlassen werden, die sich jedoch gemäß § 18 Satz 1 VereinsG nur auf die Teilorganisationen im Inland erstrecken. Nach § 3 Abs. 3 VereinsG erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen); für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gilt dies nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. Stellt eine Vereinigung eine Teilorganisation in diesem Sinne dar, wird sie - ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen - auf Grund ihrer Identität mit dem Gesamtverein ohne Weiteres von dessen Verbot erfasst. Der Kläger kann deshalb mit seiner Klage nur geltend machen, er sei keine Teilorganisation, nicht aber, dass er keinen Verbotsgrund erfülle (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 16 m.w.N.). Danach ist die angegriffene Verbotsverfügung materiell (a) und formell (b) rechtmäßig ergangen; gleiches gilt für die Nebenentscheidungen (c).

a) Die Verbotsverfügung ist, soweit sie den Kläger betrifft, materiell nicht zu beanstanden. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung hat das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO ) beruht, der Eigenart der Materie entsprechend, regelmäßig und so auch hier in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Wertung von Indizien. Auf dieser Grundlage und nach umfassender Würdigung des Vorbringens der Beteiligten, der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, der vom Senat beigezogenen Strafakten, der ergänzenden Angaben des in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Klägervertreters, der Kläger zu 1 und 3 des Verfahrens BVerwG 1 A 5.15 und der Aussagen der vernommenen Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger eine Teilorganisation des Vereins "Satudarah Maluku MC" ist und als solche gemäß § 3 Abs. 3 VereinsG von der angegriffenen Verbotsverfügung miterfasst wird.

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt für das Vorliegen einer Teilorganisation im Unterschied zu reinen Hilfs- oder Nebenorganisationen, dass eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung besteht. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist allerdings nicht notwendig. Anhaltspunkte für eine organisatorische Eingliederung können, müssen aber nicht in den Satzungen der betroffenen Organisationen enthalten sein. Aussagekräftigere Indizien können sich aus der personellen Zusammensetzung der Vereinigungen, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten ergeben. Es ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 18 m.w.N.). Das gilt auch für den von der Rechtsprechung geforderten Umstand, dass die Gliederung im Wesentlichen von der Gesamtorganisation beherrscht werden muss. Für eine Beherrschung in diesem Sinne sind eine quasimilitärische Binnenorganisation, die auf striktem Befehl und Gehorsam gründet, oder die Möglichkeit, getroffene Entscheidungen stets und durchgängig auch zwangsweise durchsetzen zu können, nicht erforderlich. Hinreichende Entscheidungs- und Weisungsmacht kann auch jenseits formaler Autoritätsansprüche qua Hierarchie im Rahmen zuerkannter Legitimität qua wertgeschätzter Praxis oder im Rahmen "ausgehandelter Ordnungen" ausgeübt werden (dazu allgemein Christian J. Schmid, Rockerclubs. Eine posttraditionale Vergemeinschaftungsform in der Organisationsgesellschaft, in: Eisewicht/Grenz/Pfadenhauer <Hrsg.>, Techniken der Zugehörigkeit, Karlsruhe 2012, 213 <222 ff.>). Anhaltspunkte hierfür können Berichtspflichten sein sowie eine ständige Begleitung und Betreuung durch Vertreter des Gesamtvereins. Auch die Erteilung von Ratschlägen im weiter verstandenen Sinne an Funktionsträger der Gliederung kann ein Anhaltspunkt für deren Abhängigkeit von der Gesamtorganisation sein. Die Anforderungen können je nachdem relativiert werden, wie die Organisation versucht, ihre innere Willensbildung nach außen zu verdecken.

Nach diesen Maßstäben war der Kläger im Zeitpunkt der Verbotsverfügung eine Teilorganisation des Vereins "Satudarah Maluku MC" mit Sitz in den Niederlanden, dessen Existenz in dem Verfahren BVerwG 1 A 5.15 festgestellt worden ist (Urteil vom 4. November 2016). Dafür sind folgende Erwägungen entscheidend:

(1) Der Kläger bezeichnete sich selbst als ein Chapter der Satudarah-Gruppierung. Er führte den Wortbestandteil Satudarah in seinem Namen. Seine Mitglieder trugen Kutten mit den gleichen Aufschriften und Symbolen wie die übrigen Chapter im Satudarah-Verband. Er bekannte sich zu den gleichen Zielen wie der Gesamtverein: Pflege des molukkischen Brauchtums, des Motorradsports und der Machtentfaltung gegenüber anderen Rockervereinigungen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger - wie dessen Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vortrug - als zusätzliches Vereinsziel die Pflege des Dartsports verfolgte. Die innere Vereinsstruktur des Klägers mit der Zuordnung bestimmter Funktionen an Offiziere des Vereins entsprach der Struktur der anderen Satudarah-Chapter.

(2) Die Satudarah-Chapter - und damit auch der Kläger - waren kein loses Netzwerk ohne verbindliche Gesamtwillensbildung, vielmehr entschied das vereinsinterne Leitungsgremium der "Nationals" über die Aufnahme in und Entlassung von Chaptern aus dem Satudarah-Gesamtverband, und einzelne Nationals entschieden über für den Verein zentrale Sicherheitsbelange. Weitere Entscheidungen mit Verbindlichkeit für die Chapter wurden auf Treffen der Nationals mit den holländischen Chapter-Präsidenten (NP-Treffen) getroffen. Das ergibt sich aus der Aussage des Klägers zu 3 in dem Parallelverfahren BVerwG 1 A 5.15, der einer der neun Vereinsgründer ist und innerhalb des Kreises der Nationals jedenfalls bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 2014 den hohen Rang des Vice Malessy bekleidet und in dieser Funktion auch NP-Treffen geleitet hat, sowie aus den Protokollen der NP-Meetings vom 20. Januar 2012 und 30. November 2012. Im Einzelnen wird hierzu auf die Begründung des am gleichen Tag verkündeten Urteils im Verfahren BVerwG 1 A 5.15 (Rn. 26 bis 33) verwiesen.

(3) Weitere Umstände, die die Einordnung des Klägers in den Satudarah-Gesamtverein belegen, ergeben sich aus Protokollen des Chapter-Secretary Ki. über gemeinsame Offizierstreffen mit anderen Chaptern. Danach wurde bei einem "Officiers Meeting" der Aachener Satudarah Chapter "Aachen City" und "Tigatanah" am 29. Dezember 2013 festgestellt, dass viele neue Aufgaben und Gesetze beachtet werden müssten, insbesondere müssten die "Holland Gesetze" durchgeführt werden. Bei "Tigatanah" - also dem Kläger - würden "die Gesetze" bekannt gegeben. Das zeigt, dass die Vorgaben der holländischen Nationals wie Gesetze angesehen und nicht nur als unverbindliche Ratschläge verstanden wurden. Weiter ergibt sich aus dem Protokoll die Festlegung, dass das Chapter "Aachen City" mit den Nationals besprechen müsse, ob sie den "Satudarah Maluku MC" ("SMC") verlassen können. Auch das bestätigt die Erkenntnisse aus den Protokollen über die NP-Meetings, dass es eine organisierte Willensbildung im Satudarah-Verband gibt, bei der die Nationals allein oder gemeinsam mit den niederländischen Präsidenten Entscheidungen fällen und für die Chapter verbindliche Vorgaben machen.

Dem steht nicht entgegen, dass Herr Ki. auf Vorhalt den von ihm in seinem Protokoll gewählten Begriff der "Gesetze" in der mündlichen Verhandlung als Regelwerk verstanden wissen wollte, das nur den Charakter von Ratschlägen haben sollte. Ki., dem der Gründungsvorsitzende des Klägers V. das Amt des Secretary wegen dessen Intelligenz übertragen hatte, musste der Unterschied zwischen "Gesetzen" und "Ratschlägen" bekannt sein. Auch die im Zusammenhang mit den holländischen Gesetzen verwandten Formulierungen "müssen durchgehalten werden" und "müssen durchgeführt werden" sprechen gegen die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat versuchte Auslegung der Eintragungen als bloße Ratschläge. Die Vorgaben der holländischen Beschlussgremien beschränkten sich auch nicht - wie Herr Ki. dies den Senat in der mündlichen Verhandlung glauben lassen wollte - darauf, interne Streitigkeiten dadurch zu vermeiden, dass man sich zusammensetzt. Das ergibt sich aus den Protokollen der NP-Meetings vom 20. Januar 2012 und vom 30. November 2012. Denn auf diesen Treffen wurden Vorgaben auch u.a. für die Gestaltung der Vorbereitungsphase für neue Chapter, für die Verschwiegenheitspflicht, die Höhe der Beitragszahlung bei Ausscheiden eines Mitglieds, Gestaltung der Westen und zur Beachtung der Weisungsbefugnisse der Nationals in Sicherheitsfragen gemacht. Die zu den "Holland Gesetzen" getroffenen Aussagen in den Protokollen des Herrn Ki. sind - entgegen dessen Vorbringen - auch nicht dahin zu verstehen, dass die holländischen Regeln nicht generell gelten sollten, sondern nur im Einzelfall von den Aachener Chaptern als verbindlich anerkannt wurden, etwa um Streitigkeiten nach diesen Regeln zu schlichten. Für eine solche Auslegung, die erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen wurde, findet sich in den Protokollen kein Anhalt; vielmehr spricht die ohne derartige Einschränkungen gewählte schriftliche Formulierung und der inhaltliche Zusammenhang mit den Vorgaben aus Holland, wie sie sich in anderen Dokumenten finden, gegen ein solches Verständnis.

(4) Für eine Eingliederung des Klägers in den Gesamtverein mit den Nationals an der Spitze der vereinsinternen Hierarchie spricht auch das Satudarah-Germany-Dokument, das textgleich bei den deutschen Chapter-Mitgliedern Ki. und F. aufgefunden wurde. In diesem wird ausgeführt, dass die Nationals "an der Spitze der Hierarchie" stehen. Darunter stehen die Offiziere (President, Vice President, Sergeant at Arms, Secretary, Treasurer, Road Captain), dem folgen die Full Members, Prospects und Hangarounds. Den President trifft eine Berichtspflicht gegenüber den Nationals, der Sergeant at Arms ist gegenüber den verantwortlichen Nationals rechenschaftspflichtig. Der Road Captain ist in Bezug auf seinen Aufgabenbereich "dem Road Captain Malessy bzw. dem Road Captain Kapikane unterstellt". Wenn dieses Dokument vom Klägervertreter Ki. nach dessen eigenen Angaben mit dem Emblem "Satudarah Germany" versehen und von ihm elektronisch und in Papierform verwahrt wurde, bestätigt das dessen Protokollaussage, dass die "Holland Gesetze" von den deutschen Chaptern und damit auch vom Kläger zu beachten seien.

Soweit Ki. erstmals in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben hat, dieses Dokument sei von ihm aus Internet-Quellen über unterschiedliche Rockervereinigungen erstellt worden und stelle nur sein persönliches "Wunschdenken" dar, wie die Willensbildung beim Kläger hätte erfolgen sollen, handelt es sich offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Dagegen spricht, dass dies von den Prozessbevollmächtigten der Verfahren BVerwG 1 A 5.15 und BVerwG 1 A 6.15 bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht worden ist, obwohl sich die Beklagte bereits mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 1. April 2016 (S. 36 f.) auf das Dokument berufen und es vorgelegt hat. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des Dokuments, das nicht voluntativ formuliert ist, sondern bestehende Strukturen und Verantwortlichkeiten beschreibt ("Die Nationals sind an der Spitze der Hierarchie aufgelistet", "Der Road Captain ist in Bezug auf seinen Aufgabenbereich dem Road Captain Malessy bzw. dem Road Captain Kapikane unterstellt", "Der Sgt. at Arms ist Rechenschaft schuldig an die verantwortlichen Nationals abzulegen"). Dagegen spricht weiter, dass das Schriftstück auf jeder Seite oben das Emblem mit dem Schriftzug "Satudarah Germany" trägt, sich in seinem Geltungsanspruch also auf alle deutschen Satudarah-Chapter - und damit auch auf den Kläger - erstreckt. Im Übrigen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens von Ki., dass er dieses im Verlauf der Befragung durch den Senat gesteigert hat. Sprach er erst davon, dass er das Dokument "übersetzt" habe, gab er dann an, er habe es aus Internet-Quellen über unterschiedliche Rockervereinigungen zusammengestellt, u.a. aus Wikipedia. Dagegen spricht, dass in dem Dokument auch Aufgaben und Verantwortlichkeiten gegenüber bestimmten Funktionsträgern beschrieben werden, die es nur bei Satudarah gibt, nicht aber bei anderen Rockervereinigungen (z.B. Malessy, Kapikane). Dass er die Verantwortlichkeiten - wie zuletzt behauptet - auf die bei Satudarah vorhandenen Funktionsträger aufgeteilt hat, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob die Nationals bei Satudarah eine entsprechende Verantwortung innehaben, ist nicht glaubhaft.

(5) Für die Einordnung des Klägers in den Satudarah-Gesamtverein spricht auch die Aussage des Zeugen V. Dieser war Gründer und erster Präsident des Klägers in den Jahren 2013 und 2014. Danach hat der wohl auch vom Kläger als überzeugend und glaubwürdig beurteilte Zeuge die Nationals als "höheren Rat" oder "Weltrat" bezeichnet, der über den Chapter-Präsidenten steht. Auch wenn er nie Befehle von den Nationals bekommen habe, sei er doch verpflichtet gewesen, an den Chapterübergreifenden Präsidentenmeetings teilzunehmen. Auch habe er sich gegenüber den Nationals rechtfertigen müssen, wenn in seinem Chapter "Mist gebaut" worden sei. Der für Sicherheitsfragen im Chapter zuständige Sergeant at Arms habe sich sowohl gegenüber ihm als Präsidenten als auch gegenüber den Nationals rechtfertigen bzw. Bericht erstatten müssen.

Der Zeuge hat auch geschildert, wie er in den Niederlanden durch die Nationals vom Präsidenten zum Vizepräsidenten degradiert wurde. Er gab freimütig zu, dass er oft "Ratschläge" der Nationals nicht befolgt und es erhebliche Auseinandersetzungen innerhalb seines Chapters gegeben habe. Wegen dieser internen Streitigkeiten sei er zu einem Meeting in den Niederlanden einbestellt worden. Dort habe er sich vor Nationals und Mitgliedern anderer niederländischer und deutscher Chapter rechtfertigen müssen. Im Ergebnis sei er von den Nationals auf seine Fehler hingewiesen worden und zum Vizepräsidenten herabgestuft worden. Einer der Nationals habe ihm das Messer gegeben, mit dem er sich selbst das Patch "President" von der Kutte abgeschnitten habe. Auch habe ein National ihm das Patch "Vice President" gegeben, das er dann später selbst an seiner Kutte angebracht habe. Er sei zwar "stinksauer" gewesen, habe sich aber der Entscheidung der Nationals gefügt und sein Einverständnis damit erklärt. In der Folgezeit sei er aber aus Satudarah ausgeschieden.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die vor den Nationals vollzogene Degradierung nicht deshalb als Entscheidung des eigenen Chapters anzusehen, weil dort die Mehrheit den Zeugen nicht mehr als Präsident wollte und man sich deshalb an die Nationals gewandt hatte.

Der Senat wertet die Aussage des Zeugen V. dahin, dass er sich gerade nicht einer Entscheidung seines Chapters, sondern der Autorität der Nationals unterwarf, indem er deren "Empfehlung" folgte, die Degradierung vom Präsidenten zum Vizepräsidenten zu akzeptieren. Dies war den Umständen nach keine freie Entscheidung. Denn die Degradierung wurde von einer Autorität ausgesprochen, die er als über den Chapter-Präsidenten stehend ansah. Der verantwortliche National reichte ihm sogar das Messer zur Entfernung des Aufnähers "President". Der Umstand, dass der Zeuge respektvoll behandelt wurde, indem man ihn fragte, ob er einverstanden sei und er sich das Patch selbst abschneiden durfte, steht der Wertung nicht entgegen, dass er sich bei seiner Degradierung der Autorität des ihm übergeordneten Nationals unterwarf. Der Zeuge hat die Degradierung auch klar als "Entscheidung" der Nationals angesehen.

Für die Einbindung des Klägers in den Satudarah-Gesamtverein spricht auch die Tatsache, dass Nationals ausweislich der Protokolle von Herrn Ki. an zahlreichen Chaptermeetings des Klägers oder unter Beteiligung des Klägers teilgenommen haben, so etwa am 6. November 2013, 8. November 2013, 13. November 2013, 29. November 2013, 11. Dezember 2013, 13. Dezember 2013, 3. Januar 2014, 8. Januar 2014, 30. März 2014, 11. Juni 2014 und 16. Juli 2014.

(6) Der Einordnung des Klägers in den Satudarah-Gesamtverein steht nicht entgegen, dass das Duisburger Chapter unter seinem damaligen Präsidenten Ka. Vorgaben der Satudarah-Leitungsgremien nicht befolgt hat. Denn das Duisburger Chapter war für das Verhalten anderer Chapter im Rahmen der Willensbildung im Satudarah-Gesamtverein - und damit auch für den Kläger - nicht repräsentativ. Vielmehr ist das Duisburger Chapter weitgehend seinen eigenen Weg gegangen, wie der für Deutschland zuständige Malessy, der Kläger zu 1 im Verfahren BVerwG 1 A 5.15, und der Zeuge Ka. übereinstimmend bekundet haben. Das abweichende Verhalten in Duisburg wurde offenbar hingenommen, weil der Verein in Deutschland Fuß fassen wollte und dies das erste in Deutschland gegründete Satudarah-Chapter war. Demgegenüber zeigt sich am Beispiel der Degradierung des Zeugen V. als damaligem Präsidenten des Klägers, dass die holländischen Vorgaben ansonsten grundsätzlich befolgt werden mussten und Verstöße dagegen sanktioniert wurden. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 4. Mai 2016 (S. 34) selbst ausgeführt, bei dem Duisburger Verein handele es sich um ein Chapter, das "nicht repräsentativ für die Klägerin oder einen anderen MC mit den Farben gelb/schwarz ist".

(7) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass es für die Überzeugungsbildung des Senats auf die Aussage des Zeugen J. nicht (mehr) entscheidungserheblich ankommt. Dieser bekundete, dass er im Duisburger Satudarah-Chapter im Zeitraum von Juni 2012 bis August 2013 mit einer mehrwöchigen Unterbrechung die Funktion des Sergeant at Arms bekleidete. Seine Erfahrungen beschränkten sich allerdings im Wesentlichen auf das Vereinsleben im Duisburger Chapter. Im Übrigen konnte der Senat nicht ausschließen, dass über das örtliche Chapter hinausreichende Aussagen zu den Satudarah-Strukturen auch durch Erfahrungen des Zeugen in anderen Rockervereinigungen beeinflusst waren, in denen er Mitglied war.

(8) Den drei in der mündlichen Verhandlung hilfsweise für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisanträgen des Klägers war nicht nachzugehen. Denn die unter Beweis gestellten Tatsachen sind für die Frage, ob der Kläger eine Teilorganisation des Satudarah-Gesamtvereins ist, nicht entscheidungserheblich.

Dem ersten Beweisantrag (Anlage 2 zum Protokoll vom 3. November 2016) fehlt die Entscheidungserheblichkeit, weil er ausschließlich auf die Verhältnisse im Duisburger Chapter abstellt, auf die es für die Frage der Eingliederung des in Aachen ansässigen Klägers nicht ankommt. Die Beweisaufnahme hat vielmehr ergeben, dass das Duisburger Chapter - abweichend von anderen - sich Vorgaben und Empfehlungen der Nationals und der Beachtung des Satudarah-Regelwerks weitgehend verweigert hat. Allerdings war das Duisburger Chapter insoweit weder repräsentativ für die Verhältnisse im Gesamtverein noch für das Aachener Chapter, für das der Senat von der generellen Beachtung der Vereinsregeln und -hierarchie ausgeht (vgl. etwa Protokolle des Ki. "Holland Gesetze müssen durchgeführt werden" und Degradierung von V.).

Auch der zweite Beweisantrag des Klägers (Anlage 3 zum Protokoll vom 3. November 2016), der einen Einbruch des F. (Sergeant at Arms des Duisburger Chapters) und dessen Bestrafung durch das Duisburger Chapter zum Gegenstand hat, bezieht sich auf Handlungen von Mitgliedern und Funktionsträgern des Duisburger Chapters, die für die Einbindung des in Aachen ansässigen Klägers in die Willensbildung des Satudarah-Gesamtverbands nicht entscheidungserheblich sind. Soweit mit dem Beweisantrag zugleich das Ziel verfolgt werden sollte, die Glaubwürdigkeit des Zeugen J. zu erschüttern, vermag auch dies die Entscheidungserheblichkeit nicht zu begründen, denn auf die Aussage dieses Zeugen kam es für die Entscheidungsfindung des Senats nicht an.

Aus den gleichen Gründen war auch der dritte Beweisantrag des Klägers (Anlage 4 zum Protokoll vom 3. November 2016 - ergänzt am 4. November 2016) abzulehnen, denn er bezieht sich auf die näheren Umstände eines Satudarah-Meetings in Amsterdam, an dem der Zeuge J. teilgenommen haben und dabei von einem weiteren Funktionsträger des Duisburger Chapters begleitet worden sein soll. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen (beide sollen an einem Tisch mit weiteren Chaptervertretern gesessen haben, dort soll holländisch gesprochen worden sein ohne Übersetzung, es soll nicht über "No Surrender" gesprochen worden sein, beim Meeting sei keiner aufgestanden außer zur Begrüßung) entscheidungserheblich sind. Offenkundig war es Ziel auch dieses Beweisantrags, die Glaubwürdigkeit des Zeugen J. zu erschüttern, auf dessen Aussage der Senat nicht entscheidungserheblich abgestellt hat.

b) Das Vereinsverbot ist auch formell nicht zu beanstanden. Insbesondere handelte das Bundesministerium des Innern als zuständige Verbotsbehörde (1). Der Kläger brauchte vor Erlass der Verfügung nicht angehört zu werden (2). Die Verfügung enthält auch hinsichtlich der Teilorganisationseigenschaft des Klägers eine ausreichende Begründung (3).

(1) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 VereinsG ist der Bundesminister des Innern Verbotsbehörde für ausländische Vereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich auf Deutschland erstreckt. Diese Zuständigkeit beruht auf der Erwägung, dass es hier an regionalen Anknüpfungspunkten fehlt und aus politischen und sonstigen praktischen Gründen bundeseinheitliche Entscheidungen erforderlich sind (BT-Drs. 4/430 S. 23). Die Zuständigkeit erstreckt sich bei einem Verbot eines ausländischen Vereins auch auf dessen inländische Teilorganisationen - hier den Kläger - nach § 3 Abs. 3 VereinsG (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 A 13.93 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 26 S. 97 f.). Die Zuständigkeit des Bundes für das Verbot des Klägers ergibt sich - unabhängig von seiner eigenen Organisation und Tätigkeit - daraus, dass er als Teilorganisation des ausländischen Vereins "Satudarah Maluku MC" verboten worden ist.

(2) Einer Anhörung des Klägers vor Erlass der Verbotsverfügung bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hiervon kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden, wenn eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Vereinsverboten genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 69 Rn. 34 m.w.N.). Das wurde namentlich in Fällen angenommen, in denen die Verbotsbehörde das Unterbleiben einer vorherigen Anhörung - wie hier - damit begründete, dass eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit geboten werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen und die Befürchtung eines negativen Ankündigungseffekts einer Anhörung bzw. das Bestreben, einem solchen Effekt durch Absehen von einer Anhörung zu begegnen, "nach den Umständen" nicht zu beanstanden bzw. "nachvollziehbar" war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 60 Rn. 22 ff. m.w.N.). Dies war auch hier der Fall.

(3) Der Bescheid enthält auch eine ausreichende Begründung. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VereinsG ist ein Vereinsverbot zu begründen. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sind hierzu die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Verbotsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. In diesem Sinne finden sich in der angegriffenen Verbotsverfügung hinreichende Ausführungen zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die das Bundesministerium des Innern zu seiner Entscheidung bewogen haben, insbesondere auch zur Teilorganisationseigenschaft des Klägers.

c) Das gleichzeitig gegen den Kläger ausgesprochene Betätigungsverbot (Ziffer 3) ergibt sich aus der Natur des Verbots der Teilorganisationen und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf. Die in der Verbotsverfügung weiter zu Lasten des Klägers getroffenen Entscheidungen beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen), § 9 Abs. 1 Satz 1 (Kennzeichenverbot), §§ 10 und 11 VereinsG (Vermögensbeschlagnahme und -einziehung) sowie § 12 Abs. 1 und 2 VereinsG (Einziehung bestimmter Forderungen und Sachen Dritter). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nebenentscheidungen knüpfen an das ausgesprochene Vereinsverbot an und sind zu diesem akzessorisch.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO . Sie erfasst die Kosten des Verfahrens, soweit über diese nicht bereits mit Beschluss vom 1. September 2016 - betreffend die zwei ursprünglich am Verfahren mitbeteiligten Einzelpersonen - entschieden worden ist.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG ; Nr. 45 .1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).