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BVerwG - Entscheidung vom 12.10.2016

9 B 16.16

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 137 Abs. 1
BGB § 100
KAG BY § 6 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 12.10.2016 - Aktenzeichen 9 B 16.16

DRsp Nr. 2016/18711

Statthaftigkeit der Nachprüfung einer Satzung zur Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags durch das Revisionsgericht; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 649,48 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VwGO § 137 Abs. 1 ; BGB § 100 ; KAG BY § 6 Abs. 2 ;

Gründe

Die Beschwerde, die sich allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützt, bleibt ohne Erfolg.

Die Fragen,

Verbleibt beim Eigentümer nach der Bestellung eines Nießbrauchsrechts noch ein fremdenverkehrsbeitragsrechtlich relevanter (besonderer) Vorteil?,

Handelt es sich beim fremdenverkehrsbeitragsrechtlich relevanten (besonderen) Vorteil um eine Nutzung i.S.v. § 100 BGB ?,

rechtfertigten nicht die Zulassung der Revision. Sie betreffen die Auslegung von § 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zur Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags sowie von § 6 Abs. 2 KAG BY und damit von Landesrecht, dessen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO ). Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt deshalb nicht in Betracht. Bezüge zum revisiblen Recht zeigt die Beschwerde nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 14.2227