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BVerwG - Entscheidung vom 21.07.2016

9 B 62.15 (9 C 12.16)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
FlurbG § 119 Abs. 3

BVerwG, Beschluss vom 21.07.2016 - Aktenzeichen 9 B 62.15 (9 C 12.16)

DRsp Nr. 2016/14187

Maßstab für die Vergütung des Verfahrensvertreters gemäß § 119 Abs. 3 Flurbereinigungsgesetz ( FlurbG ); Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Juni 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 307,67 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; FlurbG § 119 Abs. 3 ;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, über den vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht geklärten Maßstab für die Vergütung des Verfahrensvertreters gemäß § 119 Abs. 3 FlurbG zu entscheiden.

Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 70 A 13.12