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BVerwG - Entscheidung vom 27.06.2016

1 B 58.16 (1 C 18.16)

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
AsylG § 26a
AsylG § 27a

BVerwG, Beschluss vom 27.06.2016 - Aktenzeichen 1 B 58.16 (1 C 18.16)

DRsp Nr. 2016/12369

Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a Asylgesetz (AsylG) zu § 27a AsylG; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Februar 2016 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; AsylG § 26a; AsylG § 27a;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a AsylG zu jener des § 27a AsylG geben. Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe, die allerdings in Bezug auf die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 - nicht durchgreifen, kommt es danach nicht mehr an.

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11081/14