Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 23.03.2016

1 B 29.16

Normen:
BVFG § 15 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1

BVerwG, Beschluss vom 23.03.2016 - Aktenzeichen 1 B 29.16

DRsp Nr. 2016/8183

Grundsätzliche Bedeutung der Spätaussiedlereigenschaft eines vor den Nationalsozialisten geflohenen deutschen Juden

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ..., ..., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

BVFG § 15 Abs. 1 ; VwGO § 108 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2.1 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) liegt nicht vor.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO , wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 10. März 2015 - 1 B 7.15 - [...]).

a) Die Beschwerde sieht zunächst rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf für die folgenden Fragen:

"Ist bei der Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs der Betätigung des Aussiedlerwillens durch Stellung eines Aufnahmeantrages als Willensbekundung, als Deutscher unter Deutschen zu leben, dann, wenn ein Antrag noch vor der Aussiedlung gestellt und abgelehnt wurde, und ein Wiederaufgreifen dieses Verfahrens betrieben wird, auf den Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrages oder auf den Zeitpunkt des Antrages auf Wiederaufgreifen und Rücknahme des ablehnenden Bescheides auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 15 Abs.1 Satz 1, Satz 2 BVFG abzustellen."

und

"ob ein einmal geäußerter Wille durch Stellung eines Antrages, der vor der Wohnsitznahme in Deutschland geäußert worden ist, nach der Wohnsitznahme aufgrund eines Härtefalles erneut geäußert werden muss und ob dieser einmal geäußerte Wille dann, wenn der Aufnahmebescheid abgelehnt wurde und ein Wiederaufgreifensantrag, der erfolgreich sein könnte, gestellt worden ist, unberücksichtigt bleibt."

Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Denn durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 - 5 C 23.11 - (BVerwGE 145, 248) und vom 6. November 2014 - 1 C 12.14 - (Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. 19) sind die aufgeworfenen Fragen bereits grundsätzlich geklärt. Nach diesen Urteilen muss der Spätaussiedlerwille im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets betätigt werden, so dass es rechtlich weder auf den Zeitpunkt der Antragstellung vor Aussiedlung noch auf den Zeitpunkt der Stellung des Wiederaufgreifensantrags ankommt, soweit nicht einer dieser Anträge zeitnah zur Aussiedlung gestellt wird (vgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 4. März 2016 - 1 B 31.16 - Rn. 6).

b) Soweit die Klägerin auch folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht,

"ob ein deutscher Jude, der als deutscher Staatsangehöriger vor den Nationalsozialisten geflohen ist und in der Sowjetunion bis zu seiner Rückkehr gegen seinen Willen festgehalten worden ist, deutscher Volkszugehöriger im Sinne des BVFG ist und damit als Spätaussiedler anerkannt werden kann,"

führt auch dies nicht zur Zulassung der Revision. Die Klägerin hat insoweit bereits nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, inwiefern die Klärung dieser Frage für die Entscheidung in der Sache erheblich ist. Denn die Rechtsfrage war nicht Teil der tragenden Begründung des angefochtenen Beschlusses, das maßgeblich darauf abgestellt hat, dass der Spätaussiedlerwille nicht zeitnah zur Aussiedlung betätigt wurde.

2.2 Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz liegt ebenfalls nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ).

Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung der Klägerin divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 1 B 37.05 - [...] und vom 27. Oktober 2015 - 1 BN 1.15 - [...]). Den oben dargelegten Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Vielmehr wird lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt, die eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen vermag.

2.3 Schließlich beruht der angefochtene Beschluss auch nicht auf den behaupteten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

a) Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ).

Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -BVerfGE 47, 182 <187>; BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 -Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177). Die Gerichte dürfen ein Vorbringen außer Betracht lassen, das nach ihrem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen hat als auch in seine Erwägungen mit einbezogen hat, so dass nur bei Vorliegen deutlich gegenteiliger Anhaltspunkte ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs angenommen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - 8 B 34.12 - [...] m.w.N.). Derartige Anhaltspunkte bestehen im vorliegenden Fall nicht. Das Berufungsgericht konnte den Vortrag der Klägerin, sie habe bereits mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Juni 1997 einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt und das Verfahren sei bereits aufgrund dieses Antrags wiederaufgegriffen worden, schon deswegen unberücksichtigt lassen, weil es sich insoweit um offensichtlich unsubstantiierten Vortrag handelt. Denn dem Schreiben der Klägerin vom 30. Juni 1997 (Bl. 103 f. Behördenakte) lässt sich bereits nicht entnehmen, dass ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG gestellt wurde. Mit diesem Schreiben hatte die Klägerin lediglich den Empfang des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 1997 bestätigt und die Richtigkeit der darin enthaltenen Ausführungen bestritten. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wäre zu diesem Zeitpunkt auch unzulässig gewesen, da der in Frage stehende Verwaltungsakt, der Bescheid vom 30. Januar 1997, zu diesem Zeitpunkt noch nicht unanfechtbar war.

b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin des Weiteren, dass das Berufungsgericht einen Beweisantrag, der zum Beweis der Tatsache gestellt worden sei, dass die Klägerin selbst bzw. ihr Vater ihren Spätaussiedlerwillen nach außen hin durch Stellung mehrerer Anträge und Eingaben betätigt habe, verfahrensfehlerhaft abgelehnt habe.

Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Berufungsgericht stellt bereits deshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, weil im Rahmen einer Verfahrensrüge von der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts auszugehen ist. Das Berufungsgericht hat aber den Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass es auf die von der Klägerin beantragte Zeugenvernehmung rechtlich nicht ankomme. Denn die Klägerin habe nicht behauptet, dass sie ihren Spätaussiedlerwillen bei der Ausreise oder in zeitlichem Zusammenhang hierzu betätigt habe.

c) Auch der gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Berufungsgericht verstoße gegen die Denkgesetze, indem es einerseits vom Wiederaufgreifen des Verfahrens ausgehe und andererseits die Bestandskraft der Bescheide vom 30. Januar 1997 und 23. Juni 1997, die im wiederaufgegriffenen Verfahren ergangen seien, der Klägerin entgegenhalte.

Ein Verstoß gegen Denkgesetze führt als solcher nicht zur Revision, sondern nur dann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen einer Revision auch im Übrigen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO , 21. Aufl. 2015, § 132 Rn. 11). Um als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erheblich sein zu können, kommt eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO indes nur in Betracht, wenn ein Mangel im Tatsachenbereich gesehen wird. Die Klägerin wendet sich jedoch nicht gegen die tatsächliche Grundlage für die innere Überzeugung des Gerichts, sondern gegen die rechtliche Würdigung der vorgenommenen Tatsachenfeststellungen, indem sie unter nicht zutreffender Wiedergabe des angegriffenen Beschlusses rügt, das Berufungsgericht sei einerseits vom Wiederaufgreifen des Verfahrens ausgegangen, habe aber andererseits der Klägerin die Bestandskraft der ergangenen Bescheide entgegengehalten; die hierauf bezogenen Ausführungen vernachlässigen zudem die vom Berufungsgericht berücksichtigte Tatsache einer zwischenzeitlichen Ausreise und die hieran anknüpfenden materiellrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts.

3. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 14.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 1296/14