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BVerwG - Entscheidung vom 20.10.2016

4 B 45.16 (4 B 40.16)

Normen:
VwGO § 133 Abs. 1

BVerwG, Beschluss vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 4 B 45.16 (4 B 40.16)

DRsp Nr. 2016/18379

Geltendmachung eines Verstoßes gegen die prozessuale Fürsorgepflicht

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 15. September 2016 - 4 B 40.16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

VwGO § 133 Abs. 1 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO .

Die Anhörungsrüge wirft dem Senat vor, Schriftsätze aus dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen zu haben. Dies führt nicht auf einen Gehörsverstoß. Ein Verfahrensmangel ist in der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 133 Abs. 1 VwGO nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und schlüssig dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 20. Februar 2014 - 8 B 64.13 - [...] Rn. 19). Entgegen der Auffassung des Klägers ist es daher nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, unzureichende Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde zum Anlass zu nehmen, das Prozessgeschehen aus der Vorinstanz zu ermitteln (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1962 - 5 B 92.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 39) und auf etwaige Verfahrensfehler hin zu prüfen.

Der Kläger hat in seiner Nichtzulassungsbeschwerde als Verstoß gegen die prozessuale Fürsorgepflicht beanstandet, die Annahme einer Erledigung habe dem erkennenden Senat des Oberverwaltungsgerichts "keinen zwingenden Anlass (gegeben), eine Beendigung des Verfahrens zu erwirken (...)". Dieser sei gehalten gewesen, "das Verfahren statt prozedural weiter zur Sache zu fördern". Hinsichtlich der "Anregung des Klägers, weiterhin um eine Problemlösung bemüht zu sein", habe sich die Vorinstanz pflichtwidrig darauf beschränkt, "dies abzuwehren". Auf die Möglichkeit des Abwartens einer neuen Baugenehmigung habe der Kläger "hingewiesen", dies sei "zwanglos" möglich gewesen. Diese, kaum geordneten Ausführungen hat der Senat zur Kenntnis genommen, aber als nicht ausreichend substantiiert gewürdigt. Die Kritik des Klägers an dieser Würdigung führt schon deshalb nicht zum Erfolg der Anhörungsrüge, weil das Verfahren nach § 152a VwGO nicht dazu dient, die Rechtsauffassung des Senats zu den Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 3 B 3.09 - [...] Rn. 5).

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass auch unter Würdigung der Anhörungsrüge und der von ihr wiedergegebenen Schriftsätze ein Verfahrensfehler der Vorinstanz nicht schlüssig dargelegt ist. Auch in diesen Schriftsätzen hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht beantragt, den Ausgang des laufenden Genehmigungsverfahrens abzuwarten. Es fehlt eine nachvollziehbare rechtliche Darlegung, warum das Oberverwaltungsgericht in einer solchen Situation gehindert gewesen sein könnte, das als entscheidungsreif angesehene Verfahren abzuschließen. Der Verweis der Nichtzulassungsbeschwerde auf eine prozessuale Fürsorgepflicht "als Ausfluss (...) des Anspruchs (...) auf rechtliches Gehör" genügt insoweit nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO .