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BVerwG - Entscheidung vom 11.04.2016

3 B 22.15

Normen:
BNatSchG § 15 Abs. 6 S. 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BNatSchG § 15 Abs. 6 S. 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
BNatSchG § 15 Abs. 2
BNatSchG § 15 Abs. 6 S. 1-2

Fundstellen:
AUR 2016, 464
DÖV 2016, 659
NVwZ 2016, 1338
NVwZ 2016, 8
ZUR 2016, 420

BVerwG, Beschluss vom 11.04.2016 - Aktenzeichen 3 B 22.15

DRsp Nr. 2016/8370

Ersatzzahlung für nicht durchführbare Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzmaßnahmen nach Waldumwandlung; Berücksichtigung einer Wertminderung der Ausgleichsfläche

Die Ersatzzahlung für nicht durchführbare Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Waldumwandlung kann gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG eine Wertminderung der Ausgleichsfläche berücksichtigen, die sich aus der Differenz der fiktiven Bodenverkehrswerte vor Erwerb der Fläche und nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen bemisst.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 910 € festgesetzt.

Normenkette:

BNatSchG § 15 Abs. 2 ; BNatSchG § 15 Abs. 6 S. 1-2;

Gründe

Der Landesbetrieb Wald und Holz des beklagten Landes genehmigte der Klägerin die dauernde Umwandlung einer 2 300 qm großen Waldfläche in einen Parkplatz. Zugleich setzte er eine Ersatzleistung in Geld in Höhe von 6 € je Quadratmeter Waldfläche (insgesamt 13 800 €) als Ausgleich für nicht durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG fest. Die hiergegen gerichtete Klage mit dem Antrag, den Umwandlungsbescheid aufzuheben, soweit darin eine Geldersatzleistung von mehr als 2 300 € (1 €/qm) festgesetzt worden ist, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben und den Bescheid des Beklagten aufgehoben, soweit in dem festgesetzten Ersatzgeld ein Betrag in Höhe von 3 910 € enthalten ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Landesbetrieb sei berechtigt gewesen, bei der Festsetzung der Ersatzleistung in Geld die durch die Umwandlung von Ackerland in Waldfläche entstehende Wertminderung zu berücksichtigen; die Höhe der Wertminderung sei jedoch rechtswidrig bestimmt. Es dürfe kein höherer Betrag als 1,30 €/qm angesetzt werden. Dieser Wert ergebe sich aus einer Gegenüberstellung der Bodenrichtwerte von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Waldflächen in der Umgebung der Maßnahme. Entgegen der Auffassung des Landesbetriebes dürfe bei der Ermittlung der Wertminderung nicht der niedrigere Wert einer sonstigen Waldfläche ohne Aufwuchs zugrunde gelegt werden. Auch bei einer Realkompensation hätte die Klägerin auf einer landwirtschaftlichen Fläche einen Wald angelegt und keine Brachfläche. Dementsprechend habe der Landesbetrieb in die Ersatzzahlung zusätzlich die mit Anpflanzung und Pflege junger Bäume entstehenden Kosten eingerechnet.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

Der Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig:

"Ist bei der Kalkulation eines Ersatzgeldes als Kompensation für die Umwandlung von Waldflächen in eine andere Nutzungsart die Wertminderung in der Weise zu bestimmen, dass die durchschnittlichen Werte einer landwirtschaftlich genutzten Fläche und einer Waldfläche mit Aufwuchs zu vergleichen sind oder ist dem Wert der landwirtschaftlichen Nutzfläche der niedrigere Wert einer sonstigen Waldfläche ohne Aufwuchs gegenüberzustellen?"

Die Beantwortung dieser Frage erfordert kein Revisionsverfahren. Sie kann jedenfalls auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts des § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Weiteres und eindeutig beantwortet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] -Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG bei nicht ausgleichbaren Eingriffen in Natur und Landschaft der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten hat und dass sich die Höhe dieser Ersatzzahlung gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 BNatSchG "nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen" bemisst. Zu fragen ist danach, welchen Geldbetrag ein Eingriffsverursacher typischerweise aufbringen müsste, der die im Einzelfall gebotene Realkompensation leistet. Die Vorschrift stellt klar, dass zu den anzusetzenden Kosten auch solche für die "Flächenbereitstellung" gehören. Dabei handelt es sich um die Mittel, die ein Eingriffsverursacher durchschnittlich aufbringen müsste, um eine Fläche zu erwerben und auf ihr die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Das Berufungsgericht hat überzeugend - und von den Beteiligten nicht beanstandet - dargelegt, dass zu den Kosten im Sinne der Vorschrift auch eine im Zuge der Nutzungsänderung etwa eintretende Wertminderung der Ausgleichsfläche gehört. Das fügt sich nicht nur in den weiten Begriff der Flächenbereitstellung, der ausdrücklich sogar Personal- und sonstige Verwaltungskosten einbezieht. Es versteht sich auch deshalb, weil ein Eingriffsverursacher im Zuge der Realkompensation ebenfalls einen Wertverlust hinnehmen müsste, der sich infolge der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf der von ihm erworbenen Ausgleichsfläche einstellt.

Nach diesem rechtlich nicht zu beanstandenden Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils ist eine fiktive Vergleichsbetrachtung vorzunehmen, in der die Werte gegenübergestellt werden, die eine geeignete Ausgleichsfläche nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen typischerweise bei Erwerb und nach Durchführung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen hat. Es liegt auf der Hand, dass im Falle einer Pflicht zur Aufforstung der Wert der bereits aufgeforsteten Fläche den Bezugspunkt der Differenzberechnung darstellt. Zu Unrecht nimmt der Beklagte an, die Differenz müsse anhand des Waldbodenverkehrswerts bestimmt werden, den die landwirtschaftliche Fläche nach ihrem Erwerb als unbestockte, aber den Bindungen der Wald- und Forstgesetze unterliegende Brachfläche habe. Dem ist nicht zu folgen, weil dieser Charakter nicht prägend für den Zustand ist, den die Ausgleichsfläche nach dem Ziel des Gesetzes auf Dauer erreichen soll. Prägend, und zwar auch für die wertbildenden Faktoren, ist der Dauerzustand, der sich einstellt, wenn die Fläche ihre gesetzlich gewünschte Ausgleichsfunktion im Sinne des § 15 Abs. 2 BNatSchG erlangt. Diese wird hier durch den Charakter als Waldfläche bestimmt. Die von dem Beklagten verlangte Betrachtung würde zudem zu einer ungerechtfertigten Doppelbelastung des Eingriffsverursachers führen. Zu Recht weist das Berufungsurteil darauf hin, dass der Beklagte ihm zusätzlich zu den Kosten der Flächenbereitstellung die Aufwendungen für die Bestockung (Anpflanzung und Pflege junger Bäume) angelastet hat. Dann aber ist es widersprüchlich, ihm auch einen Verlust zu überbürden, der nur im Falle der Nichtbestockung entstehen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: VG Düsseldorf, vom 07.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5838/10
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 1397/12
Fundstellen
AUR 2016, 464
DÖV 2016, 659
NVwZ 2016, 1338
NVwZ 2016, 8
ZUR 2016, 420