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BVerwG - Entscheidung vom 21.04.2016

3 B 45.15

BVerwG, Beschluss vom 21.04.2016 - Aktenzeichen 3 B 45.15

DRsp Nr. 2016/11290

Die Frage, wann im Hinblick auf das Wohnsitzerfordernis im Fahrerlaubnisrecht aus dem "Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen" vorliegen, ist hinreichend geklärt. Insbesondere liegen jedenfalls in Fällen, in denen die erteilte Aufenthaltserlaubnis einen anderen Zeitraum ausweist als die einwohnermelderechtliche Erfassung, keine sich widersprechenden unbestreitbaren Informationen vor.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu noch liegt der gerügte Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, mit seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen A und B Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Ihm war im Juli 2006 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (BAK von 1,73 Promille) seine deutsche Fahrerlaubnis durch Strafbefehl entzogen worden. Am 13. August 2009 erhielt er in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B; im dort ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz Most eingetragen. Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 stellte das Landratsamt Kulmbach fest, dass der Kläger nicht berechtigt sei, mit dieser Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren brachte das Landratsamt eine Auskunft des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit (im Folgenden: Gemeinsames Zentrum) vom 21. Mai 2012 bei. Danach war der Kläger laut dem Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik nur in der Zeit vom 9. Februar 2009 bis 20. Juli 2009 in Most gemeldet; bei der Erteilung der Fahrerlaubnis sei somit gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen worden. Der Kläger legte eine Bescheinigung des tschechischen "MINISTERSTVO VNITRA" Abt. Aufenthalt von Ausländern - Chomutov vom 30. Juli 2012 vor; nach dieser ausländerrechtlichen Bescheinigung habe er vom 9. Februar 2009 bis zum 20. November 2009 seinen Wohnsitz in Most gehabt. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts bestätigte das Gemeinsame Zentrum die Auskünfte aus seiner Mitteilung vom 21. Mai 2012. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; nach der Auskunft aus dem tschechischen Einwohnermelderegister habe der ordentliche Wohnsitz des Klägers zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung nicht in der Tschechischen Republik gelegen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Obwohl im tschechischen Führerschein des Klägers ein Wohnort in der Tschechischen Republik eingetragen sei, stehe zur Überzeugung des Gerichts aufgrund unbestreitbarer Auskünfte des Ausstellermitgliedstaates sowie ergänzend aufgrund inländischer Umstände unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers fest, dass er das Wohnsitzerfordernis nicht erfüllt habe.

1. Aus Sicht des Klägers wirft das Verfahren die rechtsgrundsätzliche Frage auf,

wann unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates vorliegen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis im Ausstellungszeitpunkt das Wohnsitzerfordernis im Ausstellermitgliedstaat nicht erfüllt hat.

Die Frage, welche "Qualität" nachträgliche Informationen des Ausstellermitgliedstaates haben müssten, um als unbestreitbar zu gelten, sei bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Offen sei die rechtliche Klärung, wenn sich - wie im Fall des Klägers - Informationen verschiedener Behörden/Institutionen des Ausstellermitgliedstaates widersprächen.

Diese Fragestellung rechtfertigt eine Revisionszulassung auf der Grundlage von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Auch die Beschwerde räumt ein, dass Präzisierungen zum Kriterium der aus dem "Ausstellermitgliedstaat herrührende(n) unbestreitbare(n) Informationen", das der Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf die Einhaltung des unionsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses eingeführt und das in der Folge auch Eingang in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gefunden hat, der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 1. März 2012 - C-467/10 [ECLI:EU:C:2012:112], Akyüz - Rn. 70 und vom 26. April 2012 - C-419/10 [ECLI:EU:C:2012:240], Hofmann - Rn. 48, jeweils m.w.N.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 und vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377, jeweils m.w.N.) bereits zu entnehmen sind. Geklärt ist unter anderem, dass die Informationen von einer Behörde des Ausstellermitgliedstaates stammen müssen und dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen und zu bewerten, ob das der Fall ist und es sich außerdem auch um unbestreitbare Informationen handelt. Dabei dürfen die nationalen Gerichte, wie ebenfalls bereits entschieden ist, alle Umstände des bei ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 71 ff. und vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 90 sowie BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 26). Danach bedarf es für eine den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Eingrenzung, inwieweit noch entscheidungserheblicher Klärungsbedarf bestehen soll. Er wird in der Beschwerde für die Fälle gesehen, in denen sich Informationen verschiedener Behörden/Institutionen des Ausstellermitgliedstaates widersprächen. Diese Fragestellung geht jedoch an den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis der hier aus der Tschechischen Republik stammenden Auskünfte vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung an, die vom Gemeinsamen Zentrum erlangte Information, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung seines tschechischen Führerscheins nicht mehr gemeldet gewesen sei, werde durch die vom Kläger vorgelegte Bestätigung der Ausländerbehörde Chomutov vom 30. Juli 2012 nicht in Frage gestellt; denn dort werde lediglich bestätigt, dass der vorübergehende Aufenthalt des Klägers für den Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 20. November 2009 erlaubt gewesen sei, nicht aber, dass sich der Kläger in dem genannten Zeitraum auch in Most aufgehalten habe. In Fällen, in denen die erteilte Aufenthaltserlaubnis einen anderen Zeitraum ausweise als die einwohnermelderechtliche Erfassung, lägen keine sich widersprechenden unbestreitbaren Informationen vor (UA S. 10 f.).

Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 25 f.) werden - wie sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - vom Kläger nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen in Frage gestellt. Dass der Kläger diese Auslegung der von der Ausländerbehörde herrührenden Bestätigung für unzutreffend hält, genügt dafür nicht.

2. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel einer unzureichenden gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO ) liegt nicht vor.

Er macht hierzu geltend, es sei keine erschöpfende und abschließende Aufklärung der Erkenntnisquellen durchgeführt worden. Die beantragte Einvernahme des Bereichsleiters der Ausländerbehörde Chomutov sei nicht erfolgt. Geboten wäre außerdem gewesen, die örtliche Einwohnermeldedatei beizuziehen, da aus ihr unterschiedliche Gründe einer Abmeldung hervorgehen könnten. Ferner wäre eine Abklärung bei der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde geboten gewesen, welche Rückfragen hinsichtlich der (fortbestehenden) einwohnermeldeamtlichen Meldung des Klägers zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung erfolgt seien.

Entsprechende förmliche Beweisanträge hat der auch im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Dass sich die nun vermisste Beweiserhebung dem Berufungsgericht gleichwohl aufdrängen musste (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 1978 - 6 B 24.78 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164 S. 43 f., vom 1. April 1997 - 4 B 206.96 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 35 S. 15 f. sowie vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <nF> VwGO Nr. 26 S. 14 f.), wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt. Durch die über das Gemeinsame Zentrum aus der Tschechischen Republik beigebrachte melderechtliche Auskunft war die durch die Eintragung eines tschechischen Wohnsitzes im Führerschein begründete Annahme erschüttert, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungszeitpunkt erfüllt gewesen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es unter solchen Voraussetzungen dem Fahrerlaubnisinhaber obliegt, der trotz der das Gegenteil ausweisenden Aufenthaltsbescheinigung darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben, substanziierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellermitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen zu machen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30; Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 3 B 21.14 - DAR 2015, 30 Rn. 3). Eine entsprechende Aufklärungsanordnung im Sinne von § 87b VwGO hat das Berufungsgericht unter dem 29. Januar 2015 an den Kläger gerichtet. Die dazu vom Kläger mit Schriftsatz vom 6. März 2015 abgegebenen Erläuterungen hat es in gut nachvollziehbarer Weise für nicht hinreichend substanziiert und damit ungenügend erachtet (UA S. 15). Soweit es ein Beteiligter unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, gebietet es auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO nicht, allen auch nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 32). Die vom Kläger im Verfahren zur Zulassung der Berufung zwar angekündigten, im Berufungsverfahren dann aber nicht förmlich gestellten Beweisanträge hat das Berufungsgericht nicht übergangen, sondern sich damit in den Urteilsgründen befasst. Es hat im Einzelnen dargelegt, warum die vom Kläger angebotenen Beweise nicht geeignet sind, neue Erkenntnisse zu seinem Wohnsitz in der Zeit vom 20. Juli bis 20. November 2009 zu erbringen (UA S. 10, 12). Die Beschwerdebegründung enthält keine durchgreifenden Gesichtspunkte dafür, weshalb sich dem Berufungsgericht danach die vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen sollen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO ; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie Nr. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 14.654