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BVerwG - Entscheidung vom 12.01.2016

5 PB 17.15

Normen:
SächsPersVG § 81 Abs. 2 Nr. 9
SächsPersVG § 83 Abs. 1 S. 1
SächsPersVG § 88 Abs. 2 S. 1
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1
ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 5 PB 17.15

DRsp Nr. 2016/1830

Ausschluss des gesetzlichen Mitbestimmungsrechts des Personalrates bei mangelnder Vorsehung von Mitteln zum Nachteilsausgleich für Abfindungsleistungen in einem Sozialplan auf Grundlage des Haushaltsplans

Tenor

Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 27. Mai 2015 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Normenkette:

SächsPersVG § 81 Abs. 2 Nr. 9 ; SächsPersVG § 83 Abs. 1 S. 1; SächsPersVG § 88 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 92 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 , § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach § 81 Abs. 2 Nr. 9 SächsPersVG und sein hierauf gerichtetes Initiativrecht nach § 83 Abs. 1 Satz 1 SächsPersVG ausgeschlossen sind, wenn der geltende Haushaltsplan der Dienststelle für die angestrebte Maßnahme (hier: Abfindungsleistungen) keine Mittel zum Nachteilsausgleich in einem Sozialplan vorsieht.

Vorinstanz: OVG Sachsen, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 668/12