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BVerwG - Entscheidung vom 29.11.2016

20 F 10.16

Normen:
VwGO § 99 Abs. 1 S. 2 1. Alt.

BVerwG, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen 20 F 10.16

DRsp Nr. 2017/1236

Auskunftsbegehren über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde gespeicherten personenbezogenen Daten; Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung; Geheimhaltung der Identität des Informanten zu dessen Schutz

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2016 geändert. Die Sperrerklärung des Beklagten vom 4. Mai 2016 ist auch rechtswidrig, soweit sie sich auf Blatt 11 und 262 der Beiakte 4 bezieht.

Die weitergehende Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 99 Abs. 1 S. 2 1. Alt.;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren Auskunft über die bei der Niedersächsischen Verfassungsschutzbehörde zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten.

Nach Anforderung durch das Verwaltungsgericht legte der Beklagte die bei ihm zur Person des Klägers geführten Unterlagen lediglich zum Teil und mit Schwärzungen vor. Die Vorlage der vollständigen und ungeschwärzten Akten lehnte der Beklagte mit Sperrerklärung vom 4. Mai 2016 unter Verweis auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes, den Schutz der Informationsquellen und den Schutz der Persönlichkeitsrechte und sonstiger Belange Dritter ab.

Auf Antrag des Klägers legte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 24. Mai 2016, in dem die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Akten dargelegt wurde, dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung vor.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage im Einzelnen bezeichneter Unterlagen rechtswidrig sei. Im Übrigen sei die Weigerung des Beklagten rechtmäßig, weil insoweit die mit der Sperrerklärung geltend gemachten Geheimhaltungsgründe vorlägen und die hierauf bezogene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

Die Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet. Über die Feststellung des Fachsenats des Oberverwaltungsgerichts hinaus ist die Sperrerklärung auch insoweit rechtswidrig, als sie sich auf die im Entscheidungsausspruch bezeichneten Unterlagen bezieht. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet. Insoweit hat der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts zutreffend entschieden, dass die Weigerung des Beklagten, die angeforderten Unterlagen vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtmäßig und der Antrag demnach abzulehnen ist.

1. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat auf den - nach ordnungsgemäßer Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen durch das Verwaltungsgericht - zulässigen Antrag des Klägers das Vorliegen der mit der Sperrerklärung vom 4. Mai 2016 differenzierend auf die einzelnen Aktenbestandteile geltend gemachten Weigerungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 und 3 VwGO unter Anlegung der zutreffenden rechtlichen Maßstäbe geprüft. Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen gefährden würde (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - [...] Rn. 4 und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - [...] Rn. 18 f. m.w.N.). Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO . Im Falle des Informantenschutzes tritt neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu halten, das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 10 f. m.w.N.). Sind Behörden - wie dies namentlich auf die Verfassungsschutzämter zutrifft - bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 10.02 - BVerwGE 118, 10 <14>).

2. Hiernach ist die Weigerung des Beklagten, die im Entscheidungsausspruch aufgeführten Unterlagen vollständig und ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig. Für diese Aktenteile ist nicht ersichtlich, dass die in der Sperrerklärung insoweit in Anspruch genommenen Weigerungsgründe ihre Vorlage vollständig ausschließen (a). Im Übrigen ist die Sperrerklärung, soweit sie Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, rechtlich nicht zu beanstanden (b).

a) Die Aktenseite 11 der Beiakte 4 betrifft unter anderem personenbezogene Daten des Klägers. Der Beklagte hat die Vorlage dieser Aktenseite unter Verweis auf den Schutz der Funktionsfähigkeit des Verfassungsschutzes abgelehnt. Gründe, die Offenlegung dieser Daten in Gänze zu verweigern, sind jedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte hätte deshalb prüfen müssen, ob berechtigten nachrichtendienstlichen Belangen durch eine Teilschwärzung der Unterlagen Rechnung getragen werden kann.

Entsprechendes gilt für die Aktenseite 262 der Beiakte 4. Auch hier finden sich personenbezogene Daten des Klägers, die als solche von den in der Sperrerklärung insoweit herangezogenen Weigerungsgründen nicht erfasst werden.

b) Hinsichtlich der übrigen Aktenteile bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung.

aa) Die Durchsicht der dem Senat im Original vorliegenden Unterlagen bestätigt, dass der Beklagte das Vorliegen von Weigerungsgründen jeweils zu Recht angenommen hat.

Weitere Teilschwärzungen, die über diejenigen, die den dem Verwaltungsgericht bereits vorgelegten Aktenteilen zu entnehmen sind, hinausgehen, kommen nicht in Betracht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein vollständiges Zurückhalten von Aktenseiten auch für den Fall gerechtfertigt ist, dass Teilschwärzungen zu einem letztlich inhaltsleeren und nichtssagenden Restbestand führen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - [...] Rn. 18).

bb) Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Vorlageverweigerung erfüllt sind, ist auch die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Der Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts hat zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte in seiner Sperrerklärung eine auf den laufenden Rechtsstreit bezogene und auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten im Prozess beruhende Ermessensentscheidung getroffen hat, die den rechtlichen Anforderungen genügt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO . Prof. Dr. Rubel Brandt Dr. Fleuß

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 14.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 PS 8/16