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BVerwG - Entscheidung vom 12.01.2016

3 B 24.15

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 2 Abs. 2 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 3 B 24.15

DRsp Nr. 2016/2211

Anwendung des Günstigkeitsprinzips des Art. 2 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 2988/95/EG auf sich auf Verjährungsvorschriften beziehende Sanktionen; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Januar 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; VO (EG) Nr. 2988/95 Art. 2 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich insbesondere die Frage zu klären sein, ob das Günstigkeitsprinzip des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 auf Verjährungsvorschriften anzuwenden ist, die sich auf Sanktionen beziehen.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 LB 118/10