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BVerwG - Entscheidung vom 26.10.2016

1 WB 14.16

Normen:
GG Art. 33 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 - Aktenzeichen 1 WB 14.16

DRsp Nr. 2016/19625

Anspruch eines Berufssoldaten auf Versetzung an einen anderen Standort unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2 ;

Gründe

I

Der Antragsteller begehrt seine Versetzung vom Standort A an die Standorte B oder C.

Der ... geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit; seine derzeit auf 12 Jahre festgesetzte Dienstzeit endet mit Ablauf des ... Zuletzt wurde er am ... zum Kapitänleutnant befördert. Er verfügt über den Leistungsnachweis II für U-Boote. Nach Verwendungen als Wachoffizier in der U-Boot-Klasse ... und als ...dienstoffizier ... in der U-Boot-Klasse ... in A ist er seit ... im ...zentrum ... in A auf einem Dienstposten als ...dienstoffizier/...eingesetzt.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) seine heimatnahe Versetzung in den Raum C. Zur Begründung führte er aus, dass er seit Juli 2013 im ...Geschwader Dienst leiste, sein Lebensmittelpunkt jedoch im Raum C liege, wo er seit fünf Jahren mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung habe. Seit acht Jahren pendele er zwischen seinem jeweiligen Dienstort und C. Von Mai 2014 bis Mai 2015 habe er 220 Tage auf See absolviert. 2015 habe er nur 23 Wochenenden im Raum C verbringen können. Aufgrund der neuen Arbeitszeitverordnung müsse er ab Januar 2016 die Pendlerunterkunft in der Kaserne räumen. Für ihn seien zwei Wohnungen in A und in C nicht finanzierbar. Die Auftragslage in seinem Geschwader sei unübersichtlich, weshalb Urlaube nicht langfristig geplant werden könnten. Auch sei es für ihn wichtiger geworden, für seinen herzkranken Vater erreichbar zu sein. Wenn er heimatnah verwendet werde, werde sich diese Gesamtbelastung entschärfen. Er könne sich Verwendungen im Einsatzführungskommando der Bundeswehr, im Bundesministerium der Verteidigung oder im Planungsamt der Bundeswehr vorstellen.

In seiner Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 befürwortete der nächste Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers das Versetzungsgesuch nicht. Er führte aus, die Planung für das nächste Jahr sehe vor, dass kein Soldat mehr als 120 Abwesenheitstage haben solle. Um dieses Ziel für alle Soldaten zu erreichen, könne auf einen Offizier mit der Ausbildung und Erfahrung des Antragstellers nicht verzichtet werden. Um den Antragsteller von der Seefahrt zu entlasten, sei eine Verwendung im ...zentrum ... in A vorstellbar. Für eine Verwendung in den von ihm vorgeschlagenen Dienststellen sei die berufliche Entwicklung des Antragstellers noch nicht weit genug vorangeschritten.

Mit Bescheid vom 3. November 2015 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement den Versetzungsantrag ab. Zur Begründung legte es dar, dass auf den Antragsteller mit seiner Ausbildung und Erfahrung derzeit nicht verzichtet werden könne. Für das Jahr 2016 sei geplant, die Abwesenheitstage von Soldaten des ...-Geschwaders auf 120 zu reduzieren. Unabhängig davon plane die Personalführung, den Antragsteller ab 1. Juli 2016 entweder im ...zentrum ... in A oder im ... in D zu verwenden, um einerseits die Expertise des Antragstellers gewinnbringend einzusetzen und ihn andererseits auf diese Weise von der Seefahrt zu entlasten. Eine neue Prüfung des Versetzungsanliegens sei frühestens in zwei Jahren möglich.

Diese Planung wurde dem Antragsteller auch in einem Personalgespräch am 3. November 2015 bekanntgegeben. Er erklärte, dass er sich für den Dienstposten im ...zentrum ... ab 1. Juli 2016 entscheide. Mit der aufgezeichneten Planung sei er grundsätzlich einverstanden.

Unabhängig davon legte der Antragsteller mit Schreiben vom 17. November 2015 gegen den Bescheid vom 3. November 2015 Beschwerde ein. Zur Begründung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass sich aus der Planung, ihn zum ...zentrum ... zu versetzen, ergebe, dass er im ...-Geschwader in A nicht unverzichtbar sei. Schon hieraus lasse sich ableiten, dass der Dienstherr nur Interesse an seiner Verwendung am derzeitigen Standort habe. Bei der Ermessensausübung seien die Fürsorgepflicht sowie seine persönlichen und familiären Interessen nicht angemessen berücksichtigt worden. Insbesondere lasse die Ablehnungsentscheidung keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Erlass "Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften" erkennen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 sprach sich auch der nächsthöhere Vorgesetzte des Antragstellers gegen dessen Versetzungswunsch aus.

Mit Beschwerdebescheid vom 1. März 2016 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde als unzulässig zurück. Es führte aus, dass der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren nicht hinreichend konkretisiert habe. Er habe lediglich eine "heimatnahe Versetzung" beantragt; diesem Anliegen fehle die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit. Zwar habe er in seinem Versetzungsgesuch einzelne Dienststellen wie das Bundesministerium der Verteidigung, das Einsatzführungskommando der Bundeswehr und das Planungsamt der Bundeswehr benannt, jedoch keine konkreten Dienstposten bezeichnet. In dem allein in Betracht kommenden Referat ... des Planungsamts der Bundeswehr stehe im Übrigen kein Dienstposten für einen Oberleutnant oder Kapitänleutnant zur Verfügung.

Gegen diese ihm am 8. März 2016 eröffnete Entscheidung hat der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 4. April 2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 14. April 2016 dem Senat vorgelegt.

Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens wiederholt und vertieft der Antragsteller sein Beschwerdevorbringen. Außerdem teilt er mit, dass er nunmehr drei Dienstposten - Einsatzoffizier Streitkräfte im Planungsamt der Bundeswehr (...), Militärisches Nachrichtenwesen-Offizier Streitkräfte Bearbeiter Militärische Sicherheit im Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (...) und Einsatzoffizier Streitkräfte im Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (...) - recherchiert und sich hierauf beworben habe. Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwVfG habe er damit rechtzeitig hinreichend bestimmte Dienstposten im Raum C bezeichnet.

Der Antragsteller beantragt,

den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 3. November 2015 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 1. März 2016 aufzuheben und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu verpflichten, seinem Antrag zu entsprechen,

hilfsweise,

das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu verpflichten, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Es bezieht sich auf seinen Beschwerdebescheid und trägt ergänzend vor, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei auch in der Sache unbegründet. Der Antragsteller habe keine schwerwiegenden persönlichen Gründe im Sinne des Zentralerlasses B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" dargelegt. Die Wegversetzung lasse sich zudem nicht mit dienstlichen Belangen in Einklang bringen, weil die Expertise des Antragstellers auch zukünftig zumindest im ...zentrum ... benötigt werde. Den familiären Belangen des Antragstellers sei, soweit möglich, durch die Versetzung in das ...zentrum ... Rechnung getragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 306/16 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insgesamt - im Haupt- und im Hilfsantrag - unzulässig.

Der Antragsteller hat das von ihm verfolgte Begehren auf "heimatnahe Versetzung in den Raum C" nicht hinreichend konkretisiert. Seinem Antrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit; er ist deshalb unzulässig.

Versetzungen erfolgen dienstpostenbezogen und nicht nur standortbezogen. Die gerichtliche Kontrolle, ob das Bundesministerium der Verteidigung oder die zuständige personalbearbeitende Stelle bei der Ablehnung einer beantragten Versetzung rechtmäßig gehandelt haben, ist nur möglich, wenn ein bestimmter Dienstposten konkret bezeichnet wird. Nur bei einer Konkretisierung des angestrebten Dienstpostens kann das Wehrdienstgericht insbesondere das jeweils in Betracht kommende dienstliche Bedürfnis oder die in Frage stehenden dienstlichen Belange überprüfen und ggf. Konkurrenzverhältnisse am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG , § 3 Abs. 1 SG beurteilen. Aufgabe der Wehrdienstgerichte ist es - auch unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Gewaltenteilung und des der Personalführung regelmäßig zustehenden Beurteilungsspielraums -, die Rechtmäßigkeit getroffener Personalmaßnahmen zu überprüfen, nicht jedoch selbst originäre (Personal-)Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren konkrete Dienstposten bezeichnen muss, auf die er versetzt werden möchte (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - 1 WB 65.04 -, vom 13. Dezember 2011 - 1 WB 43.11 - [...] Rn. 18 und vom 27. August 2015 - 1 WB 59.14, 1 WB 61.14 - [...] Rn. 24, jeweils m.w.N.).

Die vom Antragsteller mit seinem Versetzungsantrag und der Beschwerde begehrte "heimatnahe Versetzung in den Raum C" wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Erklärung des Antragstellers, dass für ihn beispielsweise Verwendungen im Einsatzführungskommando der Bundeswehr, im Bundesministerium der Verteidigung oder im Planungsamt der Bundeswehr vorstellbar seien. Angesichts der Größe dieser Dienststellen lässt sich auch im Auslegungswege nicht ermitteln, welcher konkrete Dienstposten Gegenstand des Versetzungsbegehrens sein soll.

Soweit der Antragsteller erstmals mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung drei Dienstposten - einer im Planungsamt der Bundeswehr und zwei beim Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr - bezeichnet hat, auf die er sich nunmehr beworben habe, ist diese Konkretisierung für das vorliegende gerichtliche Verfahren verspätet. Dem Antragsteller ist es unbenommen, in dem Falle, dass seine diesbezüglichen Versetzungsanträge abgelehnt werden, hiergegen jeweils Beschwerde zu erheben und ggf. die gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Insofern kommt es dadurch, dass diese Bewerbungen im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden können, auch zu keiner Verkürzung des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG ).

Die Möglichkeit, die Bezeichnung konkreter Dienstposten im gerichtlichen Verfahren nachzuholen, ergibt sich schließlich auch nicht, wie der Antragsteller geltend macht, aus einer (ggf. entsprechenden) Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwVfG . Danach ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nichtig macht, unbeachtlich, wenn der für den Erlass des Verwaltungsakts erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, was bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist.

§ 45 VwVfG zielt nach Wortlaut, Zweck und systematischer Stellung im Zusammenhang der §§ 44 bis 47 VwVfG allein darauf, von der Behörde verursachte Verfahrens- oder Formfehler zu heilen und auf diese Weise die Wirksamkeit des erlassenen Verwaltungsakts zu erhalten (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG , 17. Aufl. 2016, § 45 Rn. 6). Im vorliegenden Fall fehlt es im Hinblick auf das Versetzungsgesuch des Antragstellers vom 12. Oktober 2015 schon nicht an einem verfahrenseinleitenden Antrag (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG ). Es geht dem Antragsteller aber auch nicht um die Heilung eines behördlichen, vom Bundesamt für das Personalmanagement verursachten Verfahrens- oder Formfehlers, sondern um die nachträgliche Erfüllung eigener Mitwirkungsobliegenheiten, die er selbst im vorgerichtlichen Verfahren vernachlässigt hat. Schließlich möchte der Antragsteller auch nicht den Bestand der ablehnenden Entscheidung über seinen Versetzungsantrag bewahren; vielmehr möchte er eine andere, für ihn günstige Entscheidung erwirken. All dies ist nicht Regelungsgegenstand des § 45 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwVfG .