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BVerwG - Entscheidung vom 16.03.2016

1 B 27.16

Normen:
VwGO § 62 Abs. 2
BGB § 1903

BVerwG, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 1 B 27.16

DRsp Nr. 2016/7216

Anforderungen an einen Einwilligungsvorbehalt im Rahmen eines gerichtlichen Kostenrisikos und an die Prozessfähigkeit bei der Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerden der Klägerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 (7 OB 11/16) werden verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 2 ; BGB § 1903 ;

Gründe

1. Die Beschwerden sind schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.

Der Mangel der Prozessfähigkeit folgt jedenfalls aus § 62 Abs. 2 VwGO . Danach ist ein geschäftsfähiger Betreuter bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB , der den Gegenstand des Verfahrens betrifft, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. Im Fall der Klägerin besteht ein den Gegenstand des Verfahrens betreffender Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB . Das Amtsgericht Rotenburg (Wümme) hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 18. Dezember 2014 (10 VII S 1057) nach § 1896 Abs. 1 BGB für die Klägerin einen Betreuer u.a. mit dem Aufgabenkreis "Rechtsangelegenheiten" bestellt und gemäß § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordnet, dass sie zu Willenserklärungen auch in solchen Angelegenheiten (grundsätzlich) der Einwilligung des Betreuers bedarf. Die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Beschwerde ohne Einwilligung des Betreuers einlegen könnte, sind nicht erfüllt. Zwar bedarf der Betreute nach § 1903 Abs. 3 Satz 1 BGB trotz eines angeordneten Einwilligungsvorbehalts nicht der Einwilligung des Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Die Beschwerde gehört nicht zu solchen Willenserklärungen, weil deren Einlegung mit einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 2 VwGO verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2015 - 5 B 49.15 - m.w.N.). Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Klägerin hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beschwerden als handlungsfähig anerkennen, sind nicht ersichtlich.

Mithin hätte die Klägerin zur wirksamen Einlegung der Beschwerden der Einwilligung ihres Betreuers bedurft (§ 1903 Abs. 1 Satz1 und 2 BGB ). Dieser hat eine entsprechende Einwilligung nicht erteilt. Er hat die Beschwerdeeinlegung auch nicht nachträglich genehmigt. Obwohl die Klägerin hinsichtlich der Beschwerde nicht prozessfähig ist, begründet deren Einlegung ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem der Senat eine Entscheidung über die Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Kostenfolge zu treffen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 1998 - 3 B 70.97 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 m.w.N.).

2. Ferner sind die Beschwerden auch deswegen unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

3. Schließlich sind die Beschwerden nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 OB 11/16