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BVerwG - Entscheidung vom 27.09.2016

2 B 93.15 (2 C 33.16)

Normen:
RL 2003/88/EG Art. 22 Unterabs. 1

BVerwG, Beschluss vom 27.09.2016 - Aktenzeichen 2 B 93.15 (2 C 33.16)

DRsp Nr. 2016/17972

Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 1. Juli 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Normenkette:

RL 2003/88/EG Art. 22 Unterabs. 1;

Gründe

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 20.15