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BVerwG - Entscheidung vom 28.09.2016

3 B 55.15 (3 C 22.16)

Normen:
KHEntgG § 6 Abs. 1
KHEntgG § 13 Abs. 1 S. 2
KHEntgG § 14 Abs. 1 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 28.09.2016 - Aktenzeichen 3 B 55.15 (3 C 22.16)

DRsp Nr. 2016/17064

Anforderungen an die Festsetzung krankenhausindividueller tagesbezogener Entgelte

Tenor

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 7. Mai 2015 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 1 616 674 € festgesetzt.

Normenkette:

KHEntgG § 6 Abs. 1; KHEntgG § 13 Abs. 1 S. 2; KHEntgG § 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Das Revisionsverfahren wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die rechtlichen Grenzen zu präzisieren, denen die Schiedsstelle nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) bei der Entscheidung über die Festsetzung krankenhausindividueller tagesbezogener Entgelte gemäß § 6 Abs. 1 KHEntgG unterliegt.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 520/13