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BVerwG - Entscheidung vom 18.05.2016

4 BN 8.16

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
BauNVO § 4 Abs. 1
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2

BVerwG, Beschluss vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 4 BN 8.16

DRsp Nr. 2016/10409

Abwägung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zur Festsetzung eines Sondergebiets i.R.d. Rücksichtnahmegebots

Die Frage, ob es das Bundesrecht gebietet, nach der Herausnahme eines Grundstücks aus dem Geltungsbereich eines ein allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans bei der Neuaufstellung eines ausschließlich auf dieses Grundstück bezogenen Bebauungsplans, der ein Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 1 BauNVO für den Parkplatz eines im Geltungsbereich eines dritten Bebauungsplans belegenen Ladenzentrums festsetzt, in die Abwägung die unterschiedlichen dogmatischen Voraussetzungen und damit die Reichweite des nicht bestehenden (allgemeinen und besonderen) Gebietsbewahrungsanspruchs einerseits und des gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO ausschließlich verbleibenden Rücksichtnahmegebots andererseits einzustellen, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie ist auf die Umstände des Einzelfalls gemünzt und geht daher in ihrer Bedeutung nicht über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinaus.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 ; BauNVO § 4 Abs. 1 ; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 -BVerwGE 13, 90 <91>). Ob die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen genügt, mag offen bleiben. Die Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos.

a) Nach dem Verständnis des Senats möchte die Beschwerde der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimessen,

ob es das Bundesrecht gebietet, nach der Herausnahme eines Grundstücks aus dem Geltungsbereich eines ein allgemeines Wohngebiet festsetzenden Bebauungsplans bei der Neuaufstellung eines ausschließlich auf dieses Grundstück bezogenen Bebauungsplans, der ein Sondergebiet im Sinne des § 11 Abs. 1 BauNVO für den Parkplatz eines im Geltungsbereich eines dritten Bebauungsplans belegenen Ladenzentrums festsetzt, in die Abwägung die unterschiedlichen dogmatischen Voraussetzungen und damit die Reichweite des nicht bestehenden (allgemeinen und besonderen) Gebietsbewahrungsanspruchs einerseits und des gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ausschließlich verbleibenden Rücksichtnahmegebots andererseits einzustellen.

Die so formulierte Frage kann nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, weil sie auf die Umstände des Einzelfalls gemünzt ist und daher in ihrer Bedeutung nicht über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgeht. Sie könnte im Übrigen auch nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn ihr ein über den Einzelfall hinausgehender Sinngehalt entnommen würde. Dies folgt aus den Gründen des dieselben Beteiligten betreffenden Senatsbeschlusses vom heutigen Tag in der Sache 4 BN 7.16.

b) Die Beschwerde hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob es von Bundesrechts wegen als rechtmäßig zu erachten ist, die in einem Allgemeinen Wohngebiet (WA-Gebiet) "grundsätzlich" eröffneten allgemein (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 , 3 BauNVO ) wie ausnahmsweise (§ 4 Abs. 3 BauNVO ) zulässigen Nutzungsarten bezüglich ihres Konfliktpotenzials zur Wohnnutzung (§ 4 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ) im Rahmen der Abwägung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zur Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung "Parkplatz für Ladenzentrum" heranzuziehen zur Begründung der Wahrung des Rücksichtnahmegebots im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO mit der Folge der grenzständigen Errichtung eines Parkplatzes für Kunden eines in einem weiteren Bebauungsplan festgesetzten Ladenzentrums zu einem in einem eigenständigen Bebauungsplan belegenen, als WA-festgesetzten und bebauten Wohngrundstück.

Diese Frage bezieht sich wiederum allein auf die Umstände des Einzelfalls und kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Sie geht im Übrigen am Inhalt des angegriffenen Urteils vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht festgestellt, dass das "nicht unerhebliche Konfliktpotenzial" der baulichen Nutzungsarten innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO (UA Rn. 39) in die Abwägungsentscheidung eingestellt worden ist. Die Ausführungen sollen vielmehr begründen, warum die Antragsteller nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs keinen Anspruch darauf haben, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Ergebnis unverändert bleibt oder das ihnen benachbarte, das Plangebiet bildende Grundstück nur mit einem Wohngebäude bebaut wird.

2. Die Beschwerde ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Verfahrensmangel ist nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Die Darlegungen der Beschwerde lassen nicht erkennen, welchen Verfahrensmangel sie rügen möchte, sondern beschränken sich darauf, einzelne Elemente des materiell-rechtlichen Vorbringens in der Vorinstanz anzuführen, ohne diese einem bestimmten Verfahrensmangel zuzuordnen. Es fehlt im Übrigen eine nachvollziehbare Darlegung, inwieweit dieses Vorbringen für die Vorinstanz nach Maßgabe ihrer Rechtsauffassung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>) entscheidungserheblich gewesen sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 N 15.1896