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BGH - Entscheidung vom 24.03.2016

III ZB 11/16

Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
ZPO § 522 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 24.03.2016 - Aktenzeichen III ZB 11/16

DRsp Nr. 2016/7060

Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. Dezember 2015 - 11 S 385/15 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 1 ;

Gründe

Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Die angestrebte Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht.

Unabhängig von der Frage, ob die Rechtsbeschwerde bereits unzulässig wäre, weil sie nicht mehr fristgerecht eingelegt und dem Kläger insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO ) gewährt werden könnte, da er seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 5. Februar 2016 keine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO ; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Mai 2013 - I ZA 12/12, BeckRS 2013, 09521 Rn. 2 mwN), wäre sie jedenfalls unbegründet.

Das Landgericht hat die Berufung des Klägers nämlich zu Recht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Das klageabweisende und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 232 ZPO ) versehene Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10. September 2015 wurde dem Kläger am 15. September 2015 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger lediglich persönlich - und nicht, wie geboten, durch einen Rechtsanwalt - Berufung eingelegt mit der Folge, dass er die Berufungsfrist versäumt hat (§§ 517 , 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist scheidet aus. Zwar kommt dies in Betracht, wenn eine Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht einreicht (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7 mwN). Der Kläger hat auch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gestellt. Dieser ist jedoch beim Landgericht erst am 18. Oktober 2015, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist, eingegangen.

Vorinstanz: AG Köln, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 140 C 102/15
Vorinstanz: LG Köln, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 385/15