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BGH - Entscheidung vom 28.01.2016

III ZR 76/15

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen III ZR 76/15

DRsp Nr. 2016/3920

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Hinreichende Darlegung eines Abflusses von mehr als 15 v.H. für Provisionen aus dem von den Anlegern einzubringenden Kapital

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Februar 2015 - 15 U 2179/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 1 (§ 97 Abs. 1. § 101 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: bis 30.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Die Entscheidung des Berufungsgerichts lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wie der Senat durch Zurückweisung einer Reihe von Nichtzulassungsbeschwerden in parallel gelagerten Sachen bereits inzident zum Ausdruck gebracht hat, enthält der Anlageprospekt für den IMF 3-Fonds keinen der gerügten Mängel. Ein Abfluss von mehr als 15 % für Provisionen aus dem von den Anlegern einzubringenden Kapital ist nicht hinreichend dargelegt worden.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: LG München I, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 8334/12
Vorinstanz: OLG München, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 2179/14