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BGH - Entscheidung vom 25.05.2016

VIII ZA 5/16

Normen:
GKG § 1 Abs. 5
GKG § 66 Abs. 6 S. 1
GKG Anlage 1 Nr. 1700
ZPO § 321a

BGH, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen VIII ZA 5/16

DRsp Nr. 2016/9765

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs (BGH)

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 18. April 2016 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen 780016115030 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 1 Abs. 5 ; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG Anlage 1 Nr. 1700; ZPO § 321a;

Gründe

1. Der Senat hat die Anhörungsrüge des Beklagten durch Beschluss vom 5. April 2016 in vollem Umfang zurückgewiesen. Gegen den Kostenansatz vom 18. April 2016 hat der Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2016 "Kosteneinwendungen" erhoben. Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehenden Eingabe hat der Kostenbeamte nicht abgeholfen.

2. Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 , § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).

3. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG ) Erinnerung hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Dieser berechnet die Gerichtskosten gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1700 der Anlage 1 zum GKG im Verfahren über die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO zutreffend mit einer Festgebühr von 60 €. Nur bei einem Teilerfolg entsteht keine Gebühr (Musielak/ Voit/Musielak, ZPO , 13. Aufl., § 321a Rn. 13). Entgegen der Ansicht des Beklagten wurde die Anhörungsrüge ausweislich des Senatsbeschlusses vom 5. April 2016 jedoch in vollem Umfang zurückgewiesen.

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG ).

Vorinstanz: AG Magdeburg, vom 17.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 120 C 1975/14
Vorinstanz: LG Magdeburg, vom 29.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 337/15
Vorinstanz: BGH, vom 18.04.2016