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BGH - Entscheidung vom 28.07.2016

III ZR 313/15

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4

BGH, Beschluss vom 28.07.2016 - Aktenzeichen III ZR 313/15

DRsp Nr. 2016/14069

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes; Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs (hier: Güteantrag)

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. August 2015 - 11 U 25/15 - wird zurückgewiesen, weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende Güteanträge bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag der Kläger vom 29. Dezember 2011 (Anlage K 1a) nicht den Anforderungen an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen (Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2016 - III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie III ZB 88/15, WM 2016, 403 , 404 f Rn. 16 ff und vom 4. Februar 2016 - III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger jeweils zur Hälfte zu tragen (§ 97 Abs. 1 , § 100 Abs. 1 ZPO ).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 65.000 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanz: LG Verden, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 180/13
Vorinstanz: OLG Celle, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 25/15