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BGH - Entscheidung vom 28.04.2016

III ZR 170/15

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 28.04.2016 - Aktenzeichen III ZR 170/15

DRsp Nr. 2016/9767

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Mai 2015 - 8 U 2610/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Soweit mit der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird, die Beklagte habe in der Vergangenheit monatliche "Rückzahlungsraten" erspart, ist dies unerheblich, weil die Klägerin hierauf ihre Teilklage vor den Instanzgerichten nicht gestützt hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 125.000 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: OLG München, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 2610/14