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BGH - Entscheidung vom 06.06.2016

VI ZR 483/14

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 321a
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen VI ZR 483/14

DRsp Nr. 2016/11765

Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss; Absehen des Revisionsgerichts von einer Begründung des Beschlusses

Tenor

Die Anhörungsrüge vom 12. April 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 22. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 438/08
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 96/14