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BGH - Entscheidung vom 27.01.2016

V ZA 34/15

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - Aktenzeichen V ZA 34/15

DRsp Nr. 2016/3722

Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet; Geltendmachung einer Verpflichtung des Senats zur Unterrichtung der Partei vorab über die fehlende Erfolgsaussicht eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die nach § 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet.

Der Senat hat die Beklagte nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehört (Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt. Auch eine Verletzung der Hinweispflicht, die einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beinhalten kann, ist nicht gegeben. Es besteht schon keine Verpflichtung des Senats, die Partei vorab über die fehlende Erfolgsaussicht eines Prozesskostenhilfeantrags zu unterrichten. Im Übrigen hätte die Beklagte auf einen entsprechenden Hinweis des Senats nichts Erhebliches vortragen können, was zu der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt hätte. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 62 Abs. 2 , § 43 Nr. 1 WEG ). Etwas anderes folgt nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Senats vom 19. Juli 2012 ( V ZR 255/11, NWS 2012, 3310). Sie ist nicht einschlägig, da das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen hat.