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BGH - Entscheidung vom 23.06.2016

4 StR 137/16

Normen:
StPO § 356a

BGH, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 4 StR 137/16

DRsp Nr. 2016/11830

Zurückweisung der Anhörungsrüge als unbegründet

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 26. Mai 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 356a;

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 28. April 2016 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Januar 2016 als unbegründet verworfen. Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Verurteilten ist jedenfalls unbegründet.

Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau, vom 15.01.2016