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BGH - Entscheidung vom 18.02.2016

III ZB 130/15

Normen:
AEUV Art. 267

BGH, Beschluss vom 18.02.2016 - Aktenzeichen III ZB 130/15

DRsp Nr. 2016/5173

Zurückweisung der Anhörungsrüge; Vollständige Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

AEUV Art. 267 ;

Gründe

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2016 ist unbegründet. Der Senat hat in der der angegriffenen Entscheidung zu Grunde liegenden Beratung das Vorbringen des Beklagten vollständig berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Der Bundesgerichtshof kann eine Sachentscheidung nur dann treffen, wenn der Rechtsweg zu ihm eröffnet ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg - 1. Zivilkammer - vom 29. September 2015 war unzulässig. Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge deshalb keinen Erfolg.

Eine Vorlage der Sache durch den Bundesgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV oder an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte kommt nicht in Betracht.

Der Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache nicht mehr rechnen.

Vorinstanz: LG Regensburg, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2125/14
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 964/15