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BGH - Entscheidung vom 17.08.2016

5 StR 277/16

Normen:
StGB § 63 S. 1

BGH, Beschluss vom 17.08.2016 - Aktenzeichen 5 StR 277/16

DRsp Nr. 2016/14977

Zulässigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus im Lichte der neu in Kraft getretenen Neufassung des § 63 StGB

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Februar 2016 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Unterbringung des Angeklagten im psychiatrischen Krankenhaus begegnet auch im Lichte der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung des § 63 StGB (Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016, BGBl. I S. 1610) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Namentlich ist aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen hinreichend dargetan, dass von dem Angeklagten erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB drohen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei den Anlasstaten, mit denen dieser bei einem Tatopfer unter anderem eine Nasenbeinfraktur verursacht hat, um erhebliche Taten nach § 63 Satz 2 i.V.m. Satz 1 StGB . Überdies war zu beachten, dass die 2011 abgeurteilte Tat nahe an einem Tötungsdelikt gelegen hat.

Normenkette:

StGB § 63 S. 1;
Vorinstanz: LG Kiel, vom 08.02.2016