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BGH - Entscheidung vom 14.01.2016

V ZB 148/14

Normen:
ZVG § 28
ZPO § 727 S. 1
ZVG § 28
ZPO § 727 S. 1

Fundstellen:
DB 2016, 6
DNotZ 2016, 517
DStR 2016, 12
MDR 2016, 909
NZM 2016, 910
NotBZ 2016, 302
WM 2016, 748
ZIP 2016, 765
ZInsO 2016, 824
ZInsO 2016, 869

BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen V ZB 148/14

DRsp Nr. 2016/7040

ZVG § 28 ; ZPO § 727 Satz 1 Ist eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital- oder einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR zwar im Handelsregister eingetragen, im Grundbuch aber nicht durch eine berichtigende Eintragung nach § 47 Abs. 2 GBO nachvollzogen worden, bedarf es für eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel nach § 727 ZPO . Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können auf Grund eines auf die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Merseburg vom 11. März 2014 und vom 19. Mai 2014 sowie der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 3. Juli 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Durchführung des Vollstreckungsverfahrens an das Amtsgericht Merseburg zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt sowohl für die Gerichtsgebühren als auch für die Rechtsanwaltsgebühren aus der Vertretung der Gläubigerin jeweils 154.000 €.

Normenkette:

ZVG § 28 ; ZPO § 727 S. 1;

Gründe

I.

Die Gläubigerin (Beteiligte zu 1) betreibt aus der vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde die Zwangsversteigerung in zwei Eigentumswohnungen. In der Urkunde ist die W GmbH als Vollstreckungsschuldnerin bezeichnet; im Grundbuch ist die W GmbH i.G. als Eigentümerin eingetragen. Das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) hat auf Antrag der Gläubigerin die Verfahren Anfang Juni und Anfang Juli 2010 angeordnet und nachfolgend verbunden.

Die W GmbH hatte sich zuvor durch Formwechsel und Umfirmierung in die B OHG umgewandelt. Die neue Rechtsform war Anfang Mai 2010 in das Handelsregister eingetragen worden. Gesellschafter nach den Eintragungen im Handelsregister waren I. B. und D. A. . Auf deren Antrag an das Handelsregister von Mitte Mai 2010 wurden im März 2011 die Auflösung der B OHG und die Löschung der Firma eingetragen.

Da die Anschriften der eingetragenen Gesellschafter nicht ermittelt werden konnten, bestellte das Amtsgericht für diese einen Zustellungsbevollmächtigten. Nach Erteilung des Zuschlags auf Grund eines im Mai 2013 von dem Vollstreckungsgericht durchgeführten Versteigerungstermins erhob eine B GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), vertreten durch die Gesellschafter AD. IIIX. In. L. und Lu. C. mit Sitz in B. , im Namen der Schuldnerin Zuschlagsbeschwerde. Zu deren Begründung führte sie aus, dass die früheren Gesellschafter der Schuldnerin I. B. und D. A. ihre Anteile an der W GmbH mit notariellem Vertrag vom 29. April 2010 an die O. Ltd. und an die AD. IIIX. Invest Ltd., beide mit Sitz in B. , abgetreten hätten, die damit aus der Gesellschaft ausgeschieden und somit nicht Gesellschafter der umgewandelten Schuldnerin geworden seien. Die Zuschlagsbeschwerde der Schuldnerin hatte vor dem Landgericht Erfolg.

Mit Beschluss vom 11. März 2014 hat das Vollstreckungsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren vorläufig eingestellt und der Gläubigerin aufgegeben, den Vollstreckungstitel auf die Gesellschafter der B GbR umschreiben zu lassen und an diese zuzustellen. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat ihr nicht abgeholfen; das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Gläubigerin die Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Einstellung des Verfahrens.

II.

Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe zu Recht das Verfahren nach § 28 Abs. 2 ZVG vorläufig eingestellt. Die Gläubigerin müsse nämlich den Vollstreckungstitel analog § 727 ZPO auf die Gesellschafter der B GbR umschreiben lassen und an diese nach § 750 ZPO neu zustellen.

Das Erfordernis, die die GbR vertretenden Gesellschafter in dem Titel auszuweisen, ergebe sich daraus, dass die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden dürfe, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen sei. § 1148 BGB finde zugunsten der Gläubigerin keine Anwendung, da die Vorschrift die Existenz der ursprünglichen Eigentümerin voraussetze, an der es hier fehle. Die früheren Gesellschafter der W GmbH seien nicht persönlich haftende Gesellschafter und auch zu keinem Zeitpunkt als Eigentümer des Grundstücks eingetragen gewesen.

Die Gläubigerin könne sich auch nicht auf die Identität der W GmbH mit der B OHG und der B GbR berufen, weil Letztere durch ihre aktuellen Gesellschafter vertreten werde, die weder im Handelsregister noch im Grundbuch eingetragen seien. Es bedürfte deshalb einer Umschreibung der Klausel. Der Hinweis der Gläubigerin auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Schuldnerin entbinde diese nicht von ihrer Obliegenheit, die notwendigen Voraussetzungen für eine Zwangsversteigerung der Eigentumswohnungen zu schaffen.

III.

Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach § 575 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, weil das Beschwerdegericht der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hätte stattgeben müssen.

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ZVG durch das Vollstreckungsgericht ist gemäß § 95 ZVG statthaft (vgl. Böttcher, ZVG , 6. Aufl., § 95 Rn. 10 i.V.m. § 28 Rn. 40; Depré/Popp, ZVG , § 95 Rn. 10; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG , 14. Aufl., § 95 Rn. 57; Stöber, ZVG , 20. Aufl., § 95 Rn. 4.1 i.V.m. § 28 Rn. 10.1). Die übrigen Zulässigkeitsanforderungen (§ 569 ZPO ) sind ebenfalls gewahrt worden.

2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts bedarf es keiner Umschreibung des Titels gegen die W GmbH auf die B GbR. Es liegt kein die einstweilige Einstellung des Verfahrens gebietender behebbarer Vollstreckungsmangel nach § 28 Abs. 2 ZVG vor.

a) Die formwechselnde Umwandlung der Beklagten von einer GmbH in eine OHG nach §§ 190 , 191 , 202 UmwG hat die Identität des Rechtsträgers nicht geändert. Bei dieser Umwandlung findet weder ein Vermögensübergang noch eine Rechtsnachfolge durch einen anderen Rechtsträger statt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 262/03, DGVZ 2004, 73, 74; OLG Köln, GmbHR 2003, 1489 , 1491; Depré/Cranshaw, ZVG , § 15 Rn. 79; Decher/ Hoger in Lutter, UmwG , 5. Aufl., § 202 Rn. 48; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG , § 202 Rn. 16; Zöller/Stöber, ZPO , 31. Aufl., § 727 Rn. 31). Die ursprüngliche Eigentümerin existierte - anders als das Beschwerdegericht - meint, nach der Umwandlung weiter; geändert hatten sich allein ihre Rechtsform und ihre Firma.

b) Streitig ist allerdings, ob die aus einem gegen die OHG gerichteten Vollstreckungstitel angeordnete Zwangsversteigerung weitergeführt werden darf, wenn diese nach Verfahrenseröffnung durch die Löschung ihrer Eintragung im Handelsregister gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Satz 3 HGB eine GbR geworden ist oder ob es dazu einer den Titel umschreibenden Vollstreckungsklausel in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO bedarf.

aa) Die Erforderlichkeit einer solchen Klausel wird im Schrifttum von Stöber ( ZVG , 20. Aufl., § 15 Rn. 19.2) unter Bezugnahme auf eine ältere Entscheidung (LG Oldenburg, Rpfleger 1980, 27 ) bejaht.

bb) Gegenteiliger Auffassung für den hier vorliegenden Fall, dass aus der OHG eine GbR wird, sind Gottwald (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl., § 736 ZPO Rn. 22) und Heßler (MüKoZPO, 4. Aufl., § 736 Rn. 44). In diesem Fall liege - wie bei der umgekehrten Umwandlung einer GbR in eine OHG - lediglich ein Wechsel der Rechtsform vor, bei dem die Identität der Gesellschaft gewahrt bleibe. Da kein Fall der Rechtsnachfolge vorliege, bedürfe es auch keiner Umschreibung des Titels. Davon geht auch Münzberg (in Stein/Jonas, ZPO , 22. Aufl., § 736 Rn. 3) aus. Bei Annahme einer Identität der in eine GbR umgewandelten OHG gemäß dem Urteil des II. Zivilsenats vom 29. Januar 2001 ( II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 346) könne aus dem Titel gegen die OHG in das Gesellschaftsvermögen einer GbR vollstreckt werden. Vollstreckungsrechtlich sei eine Gesamtrechtsnachfolge nur dann anzunehmen, wenn man die Parteifähigkeit der GbR vereine.

cc) Im Übrigen wird das Erfordernis einer Rechtsnachfolgeklausel in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats (Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 9 ff.) für den Fall angenommen, dass das Recht der GbR im Grundbuch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO unter Benennung ihrer Gesellschafter eingetragen worden ist (BeckOK ZPO/Ulrici, 18. Aufl., § 727 Rn. 17a; HKZV/Giers, 3. Aufl., § 736 Rn. 2; MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 736 Rn. 17; MüKoZPO/Wolfsteiner, 4. Aufl., § 727 Rn. 17; Reymann, NJW 2011, 1412). Streitig ist wiederum, ob der Titel die Gesellschafter auch dann ausweisen muss, wenn die GbR gemäß der - vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2009 (ERVGBG, BGBl. I S. 2173) ergangenen - Entscheidung des Senats vom 4. Dezember 2008 ( V ZB 74/08, BGHZ 179, 102 Rn. 20) wie eine Personenhandelsgesellschaft unter Nennung nur ihres Namens ohne Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen ist. Teilweise wird angenommen, dass es bei der sog. Namens-GbR einer Bezeichnung der Gesellschafter nicht bedürfe (Reymann, NJW 2011, 1412, 1414), teilweise werden weitere Angaben im Vollstreckungstitel und in der Grundbucheintragung zum Nachweis der Identität des Titelschuldners und des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers für erforderlich gehalten (Bestelmeyer, ZfIR 2011, 117, 121; Böttcher, Notar 2012, 122, 124; diese Frage dahinstehen lassend: OLG Schleswig, NJW-RR 2011, 1033 , 1034).

c) Richtigerweise ist in der hier gegebenen Fallgestaltung eine Rechtsnachfolgeklausel entbehrlich. Ist eine formwechselnde Umwandlung von einer Kapital- oder einer Personenhandelsgesellschaft in eine GbR zwar im Handelsregister eingetragen, im Grundbuch aber nicht durch eine berichtigende Eintragung nach § 47 Abs. 2 GBO nachvollzogen worden, bedarf es für eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück keiner titelergänzenden Klausel nach § 727 ZPO . Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung können auf Grund eines auf die im Grundbuch eingetragene Gesellschaft lautenden Titels angeordnet und fortgesetzt werden.

aa) Auszugehen ist davon, dass bei einer gesellschaftsrechtlichen Betrachtung kein Fall der Rechtsnachfolge vorliegt. Eigentümerin des Grundstücks ist dieselbe Gesellschaft, auch wenn diese infolge einer auf Antrag der Gesellschafter erfolgten Löschung ihrer Eintragung im Handelsregister nach § 105 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Satz 3 HGB keine Handelsgesellschaft mehr ist. Die mit Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) für die Gewerbebetriebe eingeführte Möglichkeit, ihre Eintragung im Handelsregister löschen zu lassen, wenn ihr Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht mehr erfordert, führt zu einer besonderen Form der Umwandlung kraft Gesetzes, bei der die bis dahin kraft Eintragung im Handelsregister als OHG geltende Gesellschaft (§ 105 Abs. 2 Satz 1 HGB ) in die Rechtsform einer GbR zurückfällt (BT-Drucks. 13/8444, S. 64; Kindler in Koller/ Kindler/Roth/Morck, HGB , 8. Aufl., § 105 Rn. 55; Oetker/Weitermeyer, HGB , 4. Aufl., § 105 Rn. 29; Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB , 3. Aufl., § 105 Rn. 38). Auch diese Umwandlung ändert die Identität des Rechtsträgers nicht. Eigentümerin des Grundstücks bleibt die Gesellschaft.

bb) Eine titelergänzende Klausel ist weder nach § 736 ZPO noch nach § 750 Abs. 1 ZPO erforderlich.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen auf Grund eines Titels gegen die GbR möglich, da die Gesellschaft - ungeachtet in welcher Rechtsform sie im Rechtsverkehr auftritt - Trägerin ihres Vermögens ist. § 736 ZPO schafft die Möglichkeit einer Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen auch auf Grund eines gegen alle Gesellschafter ergangenen Urteils (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 353 ff). Dies ist eine vollstreckungsrechtliche Konsequenz aus der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR, die wiederum auf den Entscheidungen des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2310; 1995 I S. 428) und des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 1474) beruht, mit denen in weitem Umfang formwechselnde, identitätswahrende Umwandlungen in eine GbR ermöglicht worden sind (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 346).

(2) Eine titelergänzende Klausel ist auch nicht nach § 750 Abs. 1 ZPO erforderlich, nach der die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn die Person, gegen die sie stattfinden soll, in dem Vollstreckungstitel namentlich bezeichnet worden ist. Da sich in den Fällen der Umwandlung nur die Rechtsform, nicht jedoch die Identität des Rechtsträgers des Vermögens ändert, in das vollstreckt werden soll, bedarf es dafür keiner Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 ZPO . Haben sich die Rechtsform und - hier bei der ersten Umwandlung - auch die Firma des Rechtsträgers geändert, soll allerdings der neue Name des Schuldners auf dem Titel vermerkt werden (sog. Beischreibung), weil die Vollstreckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person andernfalls überfordert sein könnten und damit der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO ) gefährdet wäre (vgl. BayObLGZ 1978, 143, 144; 1987, 446, 447; OLG Köln, GmbHR 2003, 1489 , 1492). Die Beschreibung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 13) verzichtbar, wenn sich die Identität des Vollstreckungsschuldners mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan auf Grund eigener Ermittlungen - wie durch Einsichtnahme in das Handelsregister - zweifelsfrei ergibt. Das ist hier - soweit es um die Gesellschaft als Eigentümerin des Grundstücks und nicht um deren Gesellschafter geht - der Fall.

cc) Einer Ergänzung des Titels bedarf es schließlich auch nicht im Hinblick darauf, dass nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO bei der Eintragung eines Rechts einer GbR auch deren Gesellschafter einzutragen sind und dass nach § 17 Abs. 1 ZVG die Zwangsversteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist.

(1) Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier vor. Schuldner nach der notariellen Urkunde ist die W GmbH. Im Grundbuch eingetragen ist allerdings noch die W GmbH i.G. Da die GmbH jedoch durch Eintragung in das Handelsregister entstanden ist, ist die Vor-GmbH in dieser aufgegangen. Ihre Aktiva und Passiva sind auf die GmbH übergegangen (BGH, Urteil vom 9. März 1981 - II ZR 54/80, BGHZ 80, 129 , 138 ff.; BayObLGZ 1987, 446, 448), so dass der Titelschuldner der im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist.

(2) Dass die durch Umwandlung entstandene GbR nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen ist, schließt die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen sie aus dem Vollstreckungstitel gegen die GmbH nicht aus. Die Schuldnerin existiert auch noch nach der Löschung der Eintragung der Firma der OHG im Handelsregister nunmehr in der Rechtsform der GbR fort. Da im Grundbuch die Gesellschaft noch in ihrer früheren Rechtsform eingetragen ist, bedarf es keiner titelergänzenden Klausel. Ein solches Verlangen würde zu dem merkwürdigen Ergebnis führen, dass die Bezeichnungen der Gesellschaft in dem Vollstreckungstitel und in dem Grundbuch nicht mehr übereinstimmten. Da die Gesellschaft sowohl im Vollstreckungstitel als auch im Grundbuch noch in ihrer früheren Rechtsform mit dem Namen bezeichnet ist, den sie als Handelsgesellschaft trug, ist sie auch eindeutig identifiziert. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den den Entscheidungen des Senats vom 2. Oktober 2010 (V ZB 84/10, BGHZ 187, 344) und vom 24. Februar 2011 ( V ZB 253/10, NJW 2011, 1449) zugrunde liegenden; dort war die GbR vor der Anordnung der Zwangsversteigerung unter Angabe der Namen ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragen.

Zugunsten der Gläubigerin greift in diesen Fällen die Fiktion des § 1148 Satz 1 BGB ein, nach der bei der Verfolgung der Rechte aus der Hypothek zugunsten des Gläubigers derjenige, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer gilt. Maßgebend dafür ist die fortbestehende Eintragung der W GmbH im Grundbuch (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 Rn. 18). Stimmen Titel und Grundbucheintragung überein, kann selbst der wirkliche Eigentümer nicht einwenden, dass gegen ihn kein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliege (PWW/ Waldner, BGB , 10. Aufl., § 1148 Rn. 2; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2015], § 1148 Rn. 9). Dies gilt erst recht, wenn der Eigentümer derselbe geblieben ist und sich nur seine Rechtsform und sein Name geändert haben. Dass die Schuldnerin im Grundbuch nunmehr gemäß § 47 Abs. 2 GBO einzutragen ist, berührt das laufende Vollstreckungsverfahren nicht. Diese Berichtigung herbeizuführen ist weder Aufgabe des Vollstreckungsgerichts noch der Gläubigerin, sondern der Schuldnerin (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03, NJW 2004, 3632 , 3634).

(3) Schließlich ist es auch unerheblich, dass mit der Auflösung der OHG und des Erlöschens ihrer Firma im März 2011 acht Monate nach der Verfahrensanordnung die Publizitätswirkung des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB ) wegfiel. Zu Unrecht verweist das Beschwerdegericht darauf, dass die Gläubigerin sich danach nicht mehr darauf verlassen könne, dass die vormals als Gesellschafter der OHG eingetragenen Personen überhaupt deren Gesellschafter gewesen seien.

(a) Für das zuvor eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren ist das deshalb ohne Bedeutung, weil die Löschung der Eintragung der OHG nicht zurück-, sondern erst von der Eintragung an (ex nunc) wirkt (BT-Drucks. 13/8444, S. 49). Selbst wenn die im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter infolge einer vorherigen Abtretung der GmbH-Anteile nicht Gesellschafter der OHG geworden sein sollten (vgl. BayObLG, NZG 2003, 829 , 830), änderte das nichts daran, dass bis zur Eintragung der Auflösung der OHG und des Erlöschens ihrer Firma Zustellungen an die im Handelsregister als persönlich haftende Gesellschafter eingetragenen Personen wirksam waren.

(b) Dass der Vollstreckungstitel nicht die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter bezeichnet, steht dessen Vollstreckbarkeit ebenfalls nicht entgegen, da der Titel die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft nicht benennen muss (vgl. MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 750 Rn. 18; Stein/Jonas/ Münzberg, ZPO , 22. Aufl., § 750 Rn. 23; Zöller/Stöber, ZPO , 31. Aufl. § 750 Rn. 12). Erschwert wird dadurch allerdings die Zustellung von Beschlüssen im laufenden Verfahren, die an den geschäftsführenden Gesellschafter (§ 170 Abs. 1 ZPO ) oder - falls der Gesellschaftsvertrag keine vom Grundsatz des § 709 BGB Gesetz abweichende Regelung enthält - an einen ihrer Gesellschafter (§ 170 Abs. 3 ZPO ) erfolgen muss. Die vertretungsberechtigten Gesellschafter zu bestimmen, ist deshalb schwierig, weil die Regelung der Geschäftsführung in einer GbR und die daran anknüpfende gesetzliche Vertretungsbefugnis (§ 714 BGB ) nicht in einem öffentlichen Register zu publizierende Interna der Gesellschaft sind (vgl. Senat, Beschluss vom 6. April 2006 - V ZB 158/05, DNotZ 2006, 777 , 778; Beschluss vom 7. Dezember 2006 - V ZB 166/05, NJW 2007, 995 Rn. 7 ff.). Die Zulässigkeit der Vollstreckung aus dem Titel wird jedoch von Änderungen der Befugnisse zur Vertretung der Schuldnerin nicht berührt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, NJW 2011, 1449 Rn. 19).

IV.

1. Die Rechtsbeschwerde ist danach begründet und die angefochtene Entscheidung deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ). Der Senat macht entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, zugleich den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben und die Sache unmittelbar an das Vollstreckungsgericht zur weiteren Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zurückzuverweisen (zu diesem Verfahren: Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, WM 2011, 2365 Rn. 19; BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176 , 185).

2. Was die weiter vorzunehmenden Zustellungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass ein Zustellungsvertreter (§ 6 ZVG ) auch dann bestellt werden kann, wenn für das Vollstreckungsgericht erhebliche Zweifel verbleiben, ob diejenigen, die sich jetzt als Gesellschafter der B GbR ausgeben, dies auch tatsächlich sind. Die Vorschrift über die Bestellung eines Zustellungsvertreters ist entsprechend anzuwenden, wenn dem Vollstreckungsgericht unbekannt ist, wer der Adressat der im Verfahren an den Schuldner zu bewirkenden Zustellungen ist (vgl. Böttcher, ZVG , 6. Aufl., § 6 Rn. 2; Depré/Cranshaw, ZVG , § 6 Rn. 6; Rellermeyer in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG , 14. Aufl., § 6 Rn. 3; Stöber, ZVG , 20. Aufl., § 6 Rn. 2.4). Eine solche Unkenntnis über die zur Vertretung der GbR berechtigten Gesellschafter kann daraus folgen, dass das zu versteigernde Grundstück nunmehr Eigentum einer GbR ist, deren Gesellschafter jedoch entgegen § 47 Abs. 2 GBO im Grundbuch nicht eingetragen sind, weshalb die Vermutung des § 899a Satz 1 BGB nicht eingreift. Die Feststellung der vertretungsberechtigten Gesellschafter stößt für das Vollstreckungsgericht auf besondere Schwierigkeiten, wenn in der nach einer Übertragung der GmbH-Anteile zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG ) und nach den Eintragungen im Handelsregister selbst verschiedene Personen Gesellschafter einer mehrfach umgewandelten Gesellschaft sein können, die - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - zudem gegenüber dem Registergericht widersprüchliche Angaben dazu gemacht haben, wer von ihnen Gesellschafter ist.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten in ein Zwangsversteigerungsverfahren sich grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 , 381 mwN).

4. Der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren und für die Anwaltsgebühren aus der Vertretung der Gläubigerin bestimmt sich in diesem Fall nach dem gemäß § 74a ZVG festgesetzten Verkehrswert (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 GKG ; § 26 Nr. 1 RVG ).

Vorinstanz: AG Merseburg, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 28/10
Vorinstanz: AG Merseburg, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 28/10
Vorinstanz: LG Halle, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 106/14
Fundstellen
DB 2016, 6
DNotZ 2016, 517
DStR 2016, 12
MDR 2016, 909
NZM 2016, 910
NotBZ 2016, 302
WM 2016, 748
ZIP 2016, 765
ZInsO 2016, 824
ZInsO 2016, 869