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BGH - Entscheidung vom 23.06.2016

5 StR 222/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 5 StR 222/16

DRsp Nr. 2016/12752

Verwerfung der Revisionen als unbegründet

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2016 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten R. A. und D. Al. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten R. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Über die bereits in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Fälle hinaus lagen auch in den den Angeklagten R. betreffenden Fällen 2 und 4 schwere Bandendiebstähle vor.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 18.02.2016