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BGH - Entscheidung vom 12.01.2016

3 StR 462/15

Normen:
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 117
NStZ-RR 2016, 332
StV

BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - Aktenzeichen 3 StR 462/15

DRsp Nr. 2016/3010

Verwerfung der Revisionen als unbegründet mit Anm. des Senats zum Gebrauch des Schweigerechts

1. Weder aus einer durchgehenden noch aus einer nur anfänglichen Zeugnisverweigerung dürfen dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden.2. Letzterem steht es gleich, wenn es ein zur Zeugnisverweigerung Berechtigter zunächst unterlässt, von sich aus Angaben zu machen.3. Einer Würdigung zugänglich ist allein das nur teilweise Schweigen des Zeugen zur Sache.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 27. Mai 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die in der Beweiswürdigung des Landgerichts enthaltene Erwägung, die den Angeklagten S. entlastenden Angaben seines Bruders B. S. seien nicht glaubhaft, weil dieser sie erst zu einem Zeitpunkt gemacht habe, als der Angeklagte bereits mehrere Monate in Haft gewesen sei, begegnet grundsätzlich rechtlichen Bedenken. Der unbefangene Gebrauch des Schweigerechts gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO wäre nicht gewährleistet, wenn ein verweigerungsberechtigter Zeuge die Prüfung und Bewertung der Gründe für sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der durchgehenden noch aus der nur anfänglichen Zeugnisverweigerung dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden. Letzterem steht es gleich, wenn es ein zur Zeugnisverweigerung Berechtigter - wie hier - zunächst unterlässt, von sich aus Angaben zu machen. Einer Würdigung zugänglich ist allein das nur teilweise Schweigen des Zeugen zur Sache (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - 3 StR 353/13, NStZ 2014, 415 mwN). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht. Das Landgericht hat die Angaben des Bruders des Angeklagten (und dessen Cousins) auch deshalb für unglaubhaft angesehen, weil diese im Widerspruch zu Angaben der beiden Angeklagten standen, der Zeuge B. S. bekundete, es habe von niemandem Tritte gegeben, was ebenfalls den Angaben des Angeklagten S. sowie den des Mitangeklagten A. widersprach, und er seine Angaben während der Vernehmung geändert hatte.

2. Die im Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten S. vom 21. September 2015 enthaltenen Einzelangriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bleiben ohne Erfolg. Die Beweiswürdigung ist auch im Übrigen im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Insoweit gilt:

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO ). Diesem obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 199/15, [...] Rn. 16 mwN). Daran gemessen unterliegt die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Revisionsangriffe erschöpfen sich im Wesentlichen in dem im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch, die erhobenen Beweise anders als der Tatrichter zu würdigen. Dies kann dem Rechtsmittel regelmäßig und auch vorliegend nicht zum Erfolg verhelfen.

Normenkette:

StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 27.05.2015
Fundstellen
NStZ-RR 2016, 117
NStZ-RR 2016, 332
StV