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BGH - Entscheidung vom 02.03.2016

5 StR 556/15

Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 5 StR 556/15

DRsp Nr. 2016/5553

Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Rüge des Verstoßes gegen das Anwaltskonsultationsrecht

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat lässt angesichts der weiteren Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offen, ob der von den Angeklagten C. und R. H. gerügte Verstoß gegen das Anwaltskonsultationsrecht vorliegt und überhaupt in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ) geltend gemacht worden ist.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 29.01.2015