BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 5 StR 115/16
DRsp Nr. 2016/9595
Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Anordnung des Verfalls des Wertersatzes
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in Höhe von 880 € der Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB ) angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Dresden, vom 29.10.2015
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