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BGH - Entscheidung vom 14.06.2016

3 StR 102/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 5 S. 2

BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen 3 StR 102/16

DRsp Nr. 2016/11629

Verwerfung der Revisionen als unbegründet; Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des sich im Ausland aufhaltenden Zeugen

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Soweit die Revision des Angeklagten M. sich mit der Verfahrensrüge gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages wendet, ist sie jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung des sich im Ausland aufhaltenden Zeugen K. nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO mit rechtsfehlerfreien Erwägungen abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 244 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 05.10.2015