Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 25.02.2016

3 StR 394/15

Normen:
StGB § 13
StGB § 27
StGB § 176 Abs. 1

BGH, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen 3 StR 394/15

DRsp Nr. 2016/6196

Verwerfung der Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten bzgl. einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Annahmen zu Gunsten eines Angeklagten, für die keine Anhaltspunkte bestehen und die mit den übrigen Feststellungen nur schwer widerspruchsfrei zu vereinbaren sind, können den Bestand eines Urteils gefährden.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 19. Mai 2015 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 13 ; StGB § 27 ; StGB § 176 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatmehrheit mit Beihilfe durch Unterlassen zum sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und dahin erkannt, dass von der Strafe vier Monate als vollstreckt gelten; im Übrigen hat es sie freigesprochen. Mit ihrer gegen die Verurteilung gerichteten Revision beanstandet die Angeklagte das Verfahren sowie die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zeigte die Angeklagte im März 2008 der Nebenklägerin, wie man mit einer Kerze sexuelle Handlungen an sich vornehmen kann, indem sie eine Kerze an ihre unbekleidete Scheide hielt, sie später einführte und die Nebenklägerin aufforderte, es ihr gleich zu tun. In der Folgezeit missbrauchte der Lebensgefährte der Angeklagten die Nebenklägerin in insgesamt mindestens zwölf Fällen sexuell. In den ersten drei Fällen steckte er u.a. eine Kerze in den Randbereich ihres Anus. In den weiteren mindestens neun Fällen musste die Nebenklägerin den Penis des Lebensgefährten der Angeklagten in den Mund nehmen und an diesem saugen. Teilweise kam es dabei zur Ejakulation, teilweise leckte der Lebensgefährte der Angeklagten auch die Scheide der Nebenklägerin. Sodann hielt er sich von Juli 2008 bis September 2008 in Griechenland auf. Vor diesem Aufenthalt berichteten der Angeklagten sowohl ihr Lebensgefährte als auch die Nebenklägerin von den sexuellen Handlungen. Die Angeklagte nahm keinen Anstoß an dem Verhalten ihres Lebensgefährten und erklärte der Nebenklägerin, diese solle es sagen, wenn sie etwas nicht machen wolle. Die Strafkammer hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, sie habe die Anzahl der Missbrauchshandlungen, die nach den Gesprächen mit der Angeklagten stattfanden, nicht genau feststellen können. Sie nehme daher zu Gunsten der Angeklagten an, dass das erste Gespräch nicht unmittelbar zu Beginn der sexuellen Handlungen stattgefunden habe, sondern sich danach lediglich noch drei sexuelle Missbrauchshandlungen durch den Lebensgefährten der Angeklagten ereignet hätten, bei denen es sich nicht um solche gehandelt habe, die mit einem Eindringen in den Körper der Nebenklägerin verbunden waren.

2. Die von der Angeklagten geltend gemachten Revisionsangriffe zeigen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Der ergänzenden Erörterung bedarf nur Folgendes:

Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer ihrer Wertung, die Angeklagte habe Beihilfe durch Unterlassen zu den nach den Gesprächen von ihrem Lebensgefährten verübten sexuellen Missbrauchstaten geleistet, die festgestellten, von diesem begangenen Haupttaten zugrunde gelegt hat. Die Angeklagte ist deshalb nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht aus - allerdings nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Gründen - zu ihren Gunsten davon ausgegangen ist, die Haupttaten seien nicht mit einem Eindringen in den Körper der Nebenklägerin verbunden gewesen und deshalb nur auf Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern nach den § 176 Abs. 1 , §§ 13 , 27 StGB erkannt hat, obwohl die Nebenklägerin nach den Feststellungen in den zeitlich in Betracht kommenden Fällen den Penis des Lebensgefährten der Angeklagten in den Mund nehmen musste.

Der Senat sieht Anlass zu dem Hinweis, dass Annahmen zu Gunsten eines Angeklagten, für die keine Anhaltspunkte bestehen und die mit den übrigen Feststellungen nur schwer widerspruchsfrei zu vereinbaren sind, den Bestand eines Urteils gefährden können.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: LG Stade, vom 19.05.2015