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BGH - Entscheidung vom 22.06.2016

4 StR 98/16

Normen:
StGB § 64
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 4 StR 98/16

DRsp Nr. 2016/11735

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Zu der missverständlichen Formulierung des Generalbundesanwalts auf Seite 3 der Antragsschrift vom 21. März 2016 bemerkt der Senat:

Da keine isolierte Anfechtung der Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB vorliegt, sondern das Urteil mit der Sachrüge insgesamt angefochten ist, ist der Senat nicht gehindert, das Urteil auch insoweit zu überprüfen (BGHSt 37, 5 , 7). Auch diese Überprüfung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 64 ; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Detmold, vom 27.05.2015