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BGH - Entscheidung vom 20.04.2016

5 StR 108/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 5 StR 108/16

DRsp Nr. 2016/8921

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts schließt der Senat aus, dass das Urteil auf der von der Revision behaupteten fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags "biomechanisches Gutachten" beruhen könnte.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Bremen, vom 02.10.2015