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BGH - Entscheidung vom 14.03.2016

5 StR 65/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 14.03.2016 - Aktenzeichen 5 StR 65/16

DRsp Nr. 2016/7006

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. September 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass

a)

der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, der versuchten Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, und der Beleidigung schuldig ist,

b)

die Tagessatzhöhe für die im Fall II.7 festgestellte Tat auf 10 Euro festgesetzt wird und

c)

eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verhängt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18. Februar 2016).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;