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BGH - Entscheidung vom 09.03.2016

4 StR 26/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen 4 StR 26/16

DRsp Nr. 2016/6067

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Januar 2016 dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 28 Fällen verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Paderborn, vom 23.10.2015