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BGH - Entscheidung vom 15.02.2016

5 StR 603/15

BGH, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen 5 StR 603/15

DRsp Nr. 2016/4134

Verwerfung der Revision als unbegründet

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 25. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Schwurgerichtskammer war wegen der Bindungswirkung des Senatsurteils vom 22. Oktober 2014 ( 5 StR 380/14, BGHSt 60, 52) nicht gehindert, eigene Feststellungen zum Trunkenheitsgrad des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat zu treffen. Der Senat hatte die Schuldfähigkeitsprüfung des angefochtenen Urteils insgesamt beanstandet. Davon war der Trunkenheitsgrad umfasst.

altes Aktenzeichen: 5 StR 380/14

Vorinstanz: LG Bremen, vom 25.06.2015