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BGH - Entscheidung vom 21.07.2016

4 StR 225/16

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 430 Abs. 1
StPO § 442 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 21.07.2016 - Aktenzeichen 4 StR 225/16

DRsp Nr. 2016/13367

Verwerfung der Revision als unbegründet mit der Maßgabe des Entfallens der Verfallsanordnung

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. November 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verfallsanordnung entfällt; die Verfolgung der Taten wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 430 Abs. 1 ; StPO § 442 Abs. 1 ;

Gründe

Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ). Den Verfall von Wertersatz nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 442 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 430 Abs. 1 StPO von der Verfolgung aus.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 11.11.2015